Bei eindeutigem Wettbewerbsverstoß haftet Verleger
Finden sich in Werbeanzeigen einer Zeitung Wettbewerbsverstöße, so haftet der Verleger der Zeitung grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise kann eine Haftung doch bejaht werden, wenn der Wettbewerbsverstoß nicht zu übersehen und eindeutig ist.
Finden sich in Werbeanzeigen einer Zeitung Wettbewerbsverstöße, so haftet der Verleger der Zeitung grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise kann eine Haftung doch bejaht werden, wenn der Wettbewerbsverstoß nicht zu übersehen und eindeutig ist.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Wettbewerbsverband den Verleger einer Zeitung. In einer Ausgabe dieser Zeitung wurden Diätprodukte beworben, die angeblich schlank machen. Der Verband sah in dieser Anzeige einen Wettbewerbsverstoß.
Nach Ansicht des Gerichts haftet der Zeitungsverleger in diesem Fall für den Verstoß. Grundsätzlich haftet ein Verleger zwar nicht für die Werbung von Anzeigenstellern, insbesonder wegen des Presseprivilegs. In diesem Fall wurde aber eine Haftung bejaht, da es offensichtlch ist, dass angebliche "Schlankmacher" keine wirkliche Wirkung entfalten. Das war dem Verleger bekannt. (OLG Köln, Urteil vom 27.08.10 - 6 U 43/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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