Diebesbeute aus dem tschechischen Nationalmuseum bleibt vorerst in amtlicher Verwahrung
(Worms) Der erste Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat Anfang Januar 2011 entschieden, dass die gestohlenen Gegenstände aus dem tschechischen Nationalmuseum, die im Jahr 2009 in Schleswig-Holstein bei einem privaten Sammler beschlagnahmt wurden, vorerst nicht den tschechischen Behörden ausgehändigt werden.
Darauf verweist der Lübecker Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Christian Schumacher, Landesregonalleiter „Schleswig-Holstein" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 4. Januar 2011 - 1 Ausl. (S) 38/10 (36/10).
Bei dem Diebesgut handelt es sich um historische Petschafte aus dem 17./18. Jahrhundert, d.h. Handstempel aus hartem Material, die zum Siegeln von Urkunden dienten. Die Siegel werden nunmehr beim Amtsgericht Pinneberg verwahrt, so dass das tschechische Museum und der private Sammler im Rahmen eines Zivilrechtsstreits die Eigentumsverhältnisse an den historischen Gegenständen klären können.
Im Jahr 1995, also vor mehr als 15 Jahren, fand der Einbruch in das Archiv des tschechischen Nationalmuseums in Prag statt. Es wurden mehrere 100 historische Gegenstände gestohlen. Die Täter konnten bis heute nicht gefunden werden. Etliche der historischen Gegenstände gelangten später unter ungeklärten Umständen nach Deutschland. Von einem deutschen Zwischenhändler erwarb der private Sammler aus Schleswig-Holstein mehrere dieser Gegenstände in den Jahren 2004 bis 2007. Als die tschechischen Behörden hiervon erfuhren, beantragte die Prager Staatsanwaltschaft im Wege der internationalen Strafrechtshilfe die Beschlagnahme der Gegenstände bei dem Sammler und die Aushändigung an die tschechischen Behörden. Die Prager Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag damit, dass die Gegenstände als Beweismittel in einem durchzuführenden Strafverfahren gegen den unbekannten Täter des Einbruchsdiebstahls benötigt würden. Das Amtsgericht Pinneberg ließ daraufhin die Wohnräume des Sammlers durchsuchen istoriscund die hhen Gegenstände beschlagnahmen. Hiergegen wehrte sich der private Sammler.
Das OLG Schleswig hob die Beschlagnahme auf, so Schumacher, weil ein Strafverfahren gegen den bisher unbekannten Täter nicht mehr durchgeführt werden kann. Aufgrund Zeitablaufs darf der Einbruchsdiebstahl sowohl in Deutschland als auch in Tschechien nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Nach deutschem Recht verjährt der Einbruchsdiebstahl nach 10 Jahren und nach tschechischem Recht nach 12 Jahren. Beide Zeiträume sind zwischenzeitlich abgelaufen.
Damit stellt sich die Frage, an wen die historischen Gegenstände nach Aufhebung der Beschlagnahme herausgegeben werden, an den privaten Sammler oder das tschechische Nationalmuseum? Beide Seiten tragen vor, Eigentümer zu sein. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse hat der Strafsenat angeordnet, dass das tschechische Nationalmuseum bis Mitte Juli diesen Jahres einen Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Pinneberg zur Klärung der Eigentumsverhältnisse einleiten kann. Bis dahin bleiben die Gegenstände in amtlicher Verwahrung. Läuft die Frist ab, ohne dass das Museum seine Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend gemacht haben wird, so werden die historischen Gegenstände an den privaten Sammler als letzten Besitzer ausgehändigt.
Schumacher riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Christian Schumacher
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht/
Fachanwalt für Steuerrecht
Landesregonalleiter „Schleswig-Holstein"
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