McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Trotz weit formulierter Abmahnung keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, wenn eine relativ weit gefasste Unterlassungerklärung mitgeschickt wird. Eine solche liegt nur vor, wenn das einzige Ziel des Abmahners die Erzielung des Rechtsanwaltshonorars ist.


Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, wenn eine relativ weit gefasste Unterlassungerklärung mitgeschickt wird. Eine solche liegt nur vor, wenn das einzige Ziel des Abmahners die Erzielung des Rechtsanwaltshonorars ist.
Der Beklagte stellte ein eBay-Angebot ein mit dem Zusatz "Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.". Der Kläger dah in diesem Zusatz ein wettbewerbswidriges Verhalten. Er ließt dem Beklagten daraufhin eine Unterlassungserklärung zukommen, in der eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € festgesetzt war. Gegen diese Erklärung wehrte sich der Beklagte.
Das Gericht sah in dieser Erklärung keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn das einzige Ziel die Gebührenerzielung sei. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.09.10 - 2 U 36/10)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück