Keine Haftung von Online-Bewertungsportal für User-Kommentare
Ein Online-Bewertungsportal für Hotels muss nicht die Kommentare der Nutzer auf ihre Rechtmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüfen.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Hotelbetreiber das Bewertungsportal auf Unterlassung, da eine Nutzerin des Portals einen inhaltlich falschen Kommentar über die Klägerin abgegeben hat.
Ein Online-Bewertungsportal für Hotels muss nicht die Kommentare der Nutzer auf ihre Rechtmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüfen.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Hotelbetreiber das Bewertungsportal auf Unterlassung, da eine Nutzerin des Portals einen inhaltlich falschen Kommentar über die Klägerin abgegeben hat.
Das Landgericht Berlin verneinte einen solchen Anspruch.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es dem Portal zwar theoretisch möglich ist einzelne Beweise für bestimmte Behauptungen zu verlangen. In der Praxis wäre ein solches Verfahren aber schlichtweg nicht umsetzbar und dem Betreiber auch nicht zumutbar.
Der Portalbetreiber kann erst tätig werden, wenn er von der unwahren Behauptung Kenntnis erlangt hat. (LG Berlin, Urteil vom 21.10.10 - 52 O 229/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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