GEMA-Gebühr für Musik auf Stadtfest
Es stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn bei einem Stadtfest Musik abgespielt wird, ohne dafür eine GEMA-Lizenz eingeholt zu haben. Der Schadensersatzanspruch wird nach dem einschlägigen GEMA-Tarif festgelegt.
Es stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn bei einem Stadtfest Musik abgespielt wird, ohne dafür eine GEMA-Lizenz eingeholt zu haben. Der Schadensersatzanspruch wird nach dem einschlägigen GEMA-Tarif festgelegt.
Die Höhe dieses Tarifs ist von der Größe des Veranstaltungsraumes abhängig. Insbesondere bei einem Stadtfest bezieht sich diese Gebühr nicht nur auf den bühnennahen Hauptbereich, sondern auf das gesamte Veranstaltungsgelände.
(LG Köln, Urteil vom 27.12.10 - 28 S 12/08)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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