Lärmschutzwände genießen Urheberrechtsschutz
Der Bundesgerichtshof bestätigte den Urheberrechtsschutz der Lärmschutzwände. Der Kläger hat die Nutzung seiner Vorlagen ausschließlich dem Bundesland Niedersachsen eingeräumt.
Lärmschutzwände können urheberrechtlich geschützt sein.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Landesbeamter von Niedersachsen und Architekt das Bundesland Hessen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Landesbeamter fertigte der Architekt Pläne von Lärmschutzwänden für Autobahnen an. Nach seinen Vorlagen stellte das Bundesland Hessen unerlaubterweise selbst solche Lärmschutzwände her. Der Architekt verklagte das Bundesland Hessen daraufhin wegen Verletzung seiner Urheberrechte.
Der Bundesgerichtshof bestätigte den Urheberrechtsschutz der Lärmschutzwände. Der Kläger hat die Nutzung seiner Vorlagen ausschließlich dem Bundesland Niedersachsen eingeräumt. Diese Nutzungsrechte stehen nicht automatisch jedem Bundesland zu.
(BGH, Urteil vom 12.05.10 - I ZR 209/07)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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