Massenschadensfall Badenia: BGH führt Schrottimmobilien-Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Anleger fort
Der für Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit von der Badenia Bausparkasse finanzierten Schrottimmobilien entschieden. Bei den am 11. Januar 2011 verhandelten Revisionsverfahren handelte es sich um Parallelverfahren, in denen Anleger unter anderem die Badenia Bausparkasse auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen, die Ihnen von der insolventen Firma Heinen & Biege vermittelt wurden. Finanziert wurden die Erwerber von der Badenia Bausparkasse aus Karlsruhe, heute eine Tochter der Generali Versicherungen. Sie hatte in den 90er Jahren mehr als 8000 Kredite für Schrottimmobilien vergeben, dabei aber, so die Vorhalte der Anleger, die tatsächliche Höhe der Provisionen an die freien Vermittler verschwiegen. Der BGH hat überwiegend die Berufungsurteile, mit denen die Klagen der Anleger abgewiesen worden waren, aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung zurückverwiesen.
Bereits in einem Urteil vom 29. Juni 2010 hatte der BGH ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im so genannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Badenia Bausparkasse wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem in allen vergleichbaren Fällen verandten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ sollte der Auftrag „durch die in Punkt vier und fünf der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden“. Nach Ansicht des BGH sei dies so zu verstehen, dass die dort genannten Gebührensätze, die sich insgesamt auf 5,5 Prozent belaufen, aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Sind den Gesellschaften aber tatsächlich höhere Provisionszahlungen zugeflossen, sind die dortigen Angaben unrichtig.
Für Badenia-Anleger haben diese Entscheidungen die Position für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen weiter gestärkt.
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