Keine Versorgungsehe bei ernsthafter Heiratsabsicht
von RA Dr. Robert Heimbach, Berlin
Immer wieder verweigert die gesetzliche Rentenversicherung die Gewährung einer Witwenrente bzw. Witwerrente mit dem Argument, es habe eine Versorgungsehe vorgelegen.
Hintergrund ist folgender: Verstirbt ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, bevor die Ehe (Lebenspartnerschaft) mindestens ein Jahr lang geschlossen war, sieht das Gesetz eine Vermutung dafür vor, dass der Zweck der Ehe die Versorgung des Hinterbliebenen war, mit der Folge, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt.
Diese Vermutung kann widerlegt werden! Ein Anspruch auf Witwen-/ Witwerrente besteht dann auch, wenn die Ehe kürzer als ein Jahr angedauert hat.
Eine Versorungsehe liegt nicht vor beim plötzlichen Tod eines Ehegatten durch ein unvorhersehbares Ereignis (Unfall) oder eine akut auftretende Erkrankung.
Zudem kann das Vorliegen einer Versorgungsehe kann (praktisch besonders wichtig) auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass bereits vor dem Bekanntwerden der tödlichen Erkrankung nachweislich eine ernsthafte Heiratsabsicht bestanden hat.
In der Praxis kann in Fällen vermeintlicher Versorungsehe ein Anspruch auf Witwen-/ Witwerrente immer wieder erfolgreich durchgesetzt werden.
Es existieren aktuelle landessozialgerichtliche Urteile, in denen trotz anfänglichen Verdachts einer Versorgungsehe im Ergebnis eine Hinterbliebenenrente zuerkannt wurde.
LSG Schleswig-Holstein, Urt.v.19.08.2008, Az.: L 7 R 187/07;
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.07.2008, Az. L 8 R 583/08
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