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Mathias Nittel
Rechtsanwalt Mathias Nittel - Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Maximilianstraße 2
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OLG Stuttgart verurteilt Bank zu Schadenersatz wegen Falschberatung VIP Medienfonds

Die Haftung eines Anlageberaters hängt nicht davon ab, ob er die Provision für den Vertrieb einer Kapitalanlage unmittelbar von einer Fondsgesellschaft oder von einem Vertriebsunternehmen erhält, das von der Fondsgesellschaft beauftragt worden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Anlageberater in für den Anleger nicht erkennbarer Weise eine erfolgsabhängige Vergütung für seine Anlageempfehlung von dritter Seite erhält. Dies entschied das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 30. November 2010 (6 U 2/10).

Der Kläger hatte nach Gesprächen mit einem Kundenberater der beklagten Bank eine Treuhandbeteiligung am VIP Medienfonds 4 mit einer Einlage von 35.000 € zzgl. eines Agios von 5 % gezeichnet. Am gleichen Tag wurde ihm auch der Emissionsprospekt ausgehändigt. Die Bank erhielt für den erfolgreichen Vertrieb der Fondsbeteiligung eine Provision, die sich auf 8,25 bis 8,72 Prozent der Zeichnungssumme belief. Hierüber wurde zwischen dem Anleger und dem Bankberater nicht gesprochen.

Das OLG bejaht das Vorliegen einer schuldhaften und für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlichen Pflichtverletzung der Bank. Diese sei bereits in dem unterlassenen Hinweis auf die Provision, die die Bank infolge des Zustandekommens der mittelbaren Beteiligung erwartete, zu sehen. Eine vom Umsatz abhängige Verdienstaussicht der Bank begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefahr, dass sie ihre Empfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Vergütungen zu erhalten.

Ohne Erfolg berief sich die Bank darauf, die Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar sei, weil es sich bei der von der Bank vereinnahmten Zahlung nicht um eine "Rückvergütung", sondern um eine Vertriebsprovision, die als kalkulatorischer Preisbestandteil keinerlei anrüchigen Charakter habe, handeln würde. Außerdem seien die Zahlungen nicht von der Fondsgesellschaft sondern von dem Vertriebsunternehmen geleistet worden, das von der Fondsgesellschaft beauftragt worden sei und die Bank seinerseits als Unterbeauftragte eingeschaltet habe. In den Augen des OLG ist allein ausschlaggebend, dass die Bank abhängig vom Erfolg ihrer Vertriebsbemühung und für den Anleger nicht erkennbar eine Vergütung für ihre Anlageempfehlung von dritter Seite erhält.
 
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