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Mathias Nittel
Rechtsanwalt Mathias Nittel - Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Maximilianstraße 2
80539 München


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Auch erfahrene Anleger müssen über die Risiken einer Anlage zutreffend unterrichtet werden

Auch erfahrene Anleger, die eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung von ihrer Bank erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihnen die Anlageform bisher nicht bekannt war. Ihnen kann nicht entgegengehalten werden, sie hätten sich auf die Richtigkeit der Angaben nicht verlassen dürfen. Mit dieser Begründung gab das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 (19 U 22/10) der Klage eines Anlegers statt, der im Dezember 2000 hinsichtlich der Beteiligung an einem Filmfonds angeworben worden war.

Der Bankberater stellte ihm die Beteiligung als sehr interessante Kapitalanlage vor und gab an, er könne diese Beteiligung bestens empfehlen.
Der Kläger machte geltend, er sei nicht ausreichend über den Umfang der Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Ihm sei nachdrücklich versichert worden, dass allenfalls ein Risiko bestehe, ca. 24 % des angelegten Kapitals zu verlieren. Auf das Risiko, einen Totalverlust erleiden zu können, sei er nicht hingewiesen worden.

Das Oberlandesgericht bejahte das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages zwischen dem Kunden und seiner Bank. Dieser kommt meist dadurch zustande, dass der Interessent deutlich erkennen lässt, er wolle wegen einer Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse des Beraters in Anspruch nehmen und dieser mit der gewünschten Tätigkeit beginnt. Eines ausdrücklichen Vertragsschlusses bedarf es dabei nicht. Aus diesem Beratungsvertrag war die beklagte Bank verpflichtet, den Kläger über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. Diese Pflicht hat die Bank verletzt, indem ihr Mitarbeiter einen vom OLG festgestellten Mangel im Prospekt weder richtig gestellt noch ausgeräumt hat.

Dass es sich bei dem Kläger um einen sehr erfahrenen Anleger mit eigenem Entscheidungsverhalten handelt, der im Hinblick auf die hohe steuerliche Abschreibung und eine möglichst hohe Rendite auch bereit war, Risiken in Kauf zu nehmen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus Sicht des OLG gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Frage der Sicherheit einer Kapitalanlage für einen erfahrenen Anleger, der Steuern sparende Effekt erzielen will, ohne Bedeutung ist. Auch Anleger, die eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden, dies insbesondere wenn ihnen die Anlageform bisher nicht bekannt war.

Ein noch in der ersten Instanz angenommene Mitverschulden des Klägers, das schadensmindernd berücksichtigt worden war, verneint das OLG. Ist ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem Schädiger in aller Regel der Einwand verwährt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen.
 
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