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Mathias Nittel
Rechtsanwalt Mathias Nittel - Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Maximilianstraße 2
80539 München


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„Schmiergeldähnliche Zahlungen“ bei der Vermögensverwaltung

Kunde klagt gegen Fürstlich Castell’sche Bank auf Schadenersatz wegen verschwiegener Kick-backs – auch andere Banken und Vermögensverwalter sind betroffen.

„Vertrauen ist der Grundstock, auf den wir bauen“, heißt es auf der Internetseite der Fürstlich Castell’schen Bank. Doch in diesem Vertrauen fühlt sich ein Kunde, der der Bank im Jahr 2001 die Verwaltung eines Teils seines Vermögens anvertraut hat, schwer enttäuscht. Denn wie er erfahren musste, hatte die älteste Bank in Bayern als seine Vermögensverwalterin von Anbietern von Vermögensanlagen, in die sie sein Vermögen investierte, Provisionszahlungen, so genannte Rückvergütungen oder „kick-backs“, erhalten.

Der heute 73-Jährige hatte erst auf Nachfrage von der Fürstlich Castell’schen Bank mitgeteilt bekommen, dass diese allein im Zeitraum Oktober 2005 bis Juli 2009 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die sie im Rahmen der Vermögensverwaltung für ihn getätigt hat, Geldzahlungen von dritter Seite in Höhe von mehr als 5.500 € erhalten hat. Er selbst war über diese Zahlungen nicht informiert und hat jetzt Klage auf Schadenersatz erhoben.

Rückvergütungen bei Vermögensverwaltung üblich

Dass Banken oder sonstige Vermögensverwalter hinter dem Rücken ihrer Kunden so genannte Rückvergütungen oder „kick-backs“, die in Rechtsprechung und Literatur auch als „schmiergeldähnliche Zahlungen“ bezeichnet werden, erhalten, war und ist kein Einzelfall. Schon im Jahr 2000 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es für die Einschätzung eines Vermögensverwalters entscheidende Bedeutung hat, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden Provisionen und Gebühren versprechen lässt. Ein derartiges Verhalten enthalte in den Augen des BGH eine schwerwiegende Treuwidrigkeit. In derartigen Fällen entfalle die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters. Seitdem sind zahlreiche Urteile gegen Vermögensverwalter ergangen, die sich Rückvergütungen zahlen ließen.

Rückvergütungen auch in Österreich unzulässig

Auch der Österreichische Oberste Gerichtshof sieht in einem Urteil aus dem Jahr 2007 in der Entgegennahme von Rückvergütungen eine schwere Treuwidrigkeit des Vermögensverwalters, die Schadenersatzansprüche auslöst. Die durch die Vereinbarung von „kick-back“-Zahlungen geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen besteht darin, dass ein Anreiz geschaffen wird, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für den Kunden des Vermögensverwalters über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Ein solcher Interessenkonflikt tritt bei der Vermögensverwaltung verstärkt auf, weil das Korrektiv einer von Fall zu Fall getroffenen, autonomen Entscheidung des Kunden fehlt. Ein allgemeiner Hinweis auf „allfällige Retrozessionen“, wie er in vielen Vermögensverwaltungsverträgen zu finden ist, reicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Kunden nicht aus.

Schweizer Vermögensverwalter müssen Rückvergütungen an Kunden auskehren

Das Schweizer Bundesgericht hat im März 2006 entschieden, dass Rückvergütungen den Auftraggebern gehören und vom Vermögensverwalter an diesen auszukehren sind. Vielfach enthalten Verträge mit Vermögensverwaltern Klauseln, in denen der Kunde darauf verzichtet, dass die „kick-backs“ an ihn ausgekehrt werden. Eine Wirksamkeit dieser Klauseln setzt aber voraus, dass der Auftraggeber über zu erwartende Rückvergütungen und deren Höhe vollständig und wahrheitsgetreu informiert sein muss, und dass sein Wille, auf deren Auszahlung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgehen muss. Kunden Schweizer Vermögensverwalter haben danach das Recht, unwissend nicht erhaltene Rückvergütungen für die letzten zehn Jahre zurückzufordern, auf deren Auszahlung sie nicht wirksam verzichtet haben.

 
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