Zur Anrechnung des Elterngeldes im SGB II
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Änderung bei der Werbungskostenpauschale – ab 2011 in Höhe von 16,67 EUR
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Bei meinem letzten Newsletter hatten sich zwei Fehler hinsichtlich der Werbungskostenpauschale die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit) a) ALG II-Vo vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen ist, richtig ist, dass diese sich zum 1. Jan 2011 auf nun mehr richtig 16,67 EUR erhöht.
2. Zur Anrechnung des Elterngeldes im SGB II
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Im Haushaltsbegleitgesetz 2011 wird § 10 BEEG um einen Abs. 5 erweitert: "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Beiden in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte." Dies bedeutet:
a. Wurde in den 12 Monaten vor der Geburt kein Einkommen erzielt, dann zählt das vollständig aufgestockte Mindestelterngeld als nicht-privilegiertes Einkommen. Für dieses gilt allerdings wie für sonstige Einkommen Volljähriger gemäß der in diesem Punkt unveränderten ALG II VO, dass 30 € Versicherungspauschale in Abzug zu bringen ist, sofern sie nicht bereits bei anderem Einkommen berücksichtigt wird.
b. Errechnet sich das Elterngeld ganz oder teilweise aus vor der Geburt erzieltem Einkommen, dann bleibt das hieraus berechnete Elterngeld bzw. der hieraus errechnete Anteil des Mindestelterngeldes bis zu 300 € bzw. bei Streckungsoption 150 € anrechnungsfrei. Von einem darüber hinausgehenden Betrag müsste ebenfalls die 30 € Versicherungspauschale in Abzug zu bringen sein. Ein Beispiel: Durchschnittlich erzieltes Einkommen = 400 € Elterngeld hieraus berechnet = 268 € Von 300 € Mindestelterngeld bleiben 268 € anrechnungsfrei und von den restlichen 32 € müsste ggf. die 30 € Versicherungspauschale in Abzug zu bringen sein, so dass nur 2 € anzurechnen wären.
Wird die Streckungsoption auf zwei Jahre gewählt, sind von den 150 € nur 134 € anrechnungsfrei und die restlichen 16 € dürften ggf. wegen der Versicherungspauschale auch nicht angerechnet werden.
c. Wer in 2010 bereits Elterngeld bezieht und die Streckungsoption gewählt hat, sollte diese bis zum 31.12.2010 widerrufen. Sofern das nachgezahlte Elterngeld noch in 2010 zufließt, bleibt es anrechnungsfrei. Die Regierung hat allerdings in Aussicht gestellt, dass die Nachzahlung auch bei Zufluss in 2011 ausnahmsweise anrechnungsfrei bleibt, sofern der Widerruf noch in 2010 erfolgte. Bleibt zu hoffen, dass dies auch wirklich eintrifft, denn das BMFSJ hat am 05.11.10 eine Weisung erlassen, wonach eine Anrechnung grundsätzlich zu erfolgen hat, was auch im Einklang mit der ab 2011 geltenden Rechtslage steht, denn das BEEG enthält keine Vertrauensschutzregelung und im SGB II gilt die Zuflusstheorie, so dass die Erfolgsaussichten von Klagen als äußerst gering einzuschätzen sind.
d. In 2011 kann die Streckungsoption allerdings in zweierlei Hinsicht von Vorteil sein: a) Sofern die Versicherungspauschale ausgenutzt wird, muss sie für den doppelten Zeitraum berücksichtigt werden. b) Wer nach einem Jahr Elterngeldbezug wieder arbeiten geht und aus dem Leistungsbezug fällt, dem bleibt sein aufgesparter Elterngeldanspruch vollständig erhalten.
(Zusammenfassung von Ingo Turski)
3. Verschiedene andere Tips nun von der KOS
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in einigen Fällen ist Eile geboten, wenn kein Geld verschenkt werden soll.
Dies betrifft:
- die zukünftige Befreiung von GEZ-Gebühren für bisherige Bezieher des Übergangszuschlags, der zum 1.1. wegfällt (Antragstellung idealerweise noch im Dezember)
- das Rückfordern von zu hohen KdU-Abschlägen bei Hartz-IV-Beziehern ohne gesonderte Erfassung der Warmwasserkosten (Überprüfungsanträge idealerweise noch im Dezember) und voraussichtlich auch
- die neuen Bildungs- und Teilhabe-Leistungen für Kinder im Hartz-IV-Bezug (Antragstellung idealerweise im Januar 2010)
Die dahingehenden Infos sind auf der Seite www.erwerbslos.de und im speziellen unter: http://www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/rechtshilfen/handeln.pdf zu finden.
4. Zusammenfassung der Änderungen im SGB III - Bereich durch das Beschäftigungschancengesetz
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Ich möchte jetzt nur per Link auf einige Änderungen im SGB III hinweisen, eine gute Zusammenfassung ist hier zu finden: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/anwaltswoche/193281?partner=328
5. Aufruf zur Demo am 22. Jan. in Berlin
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Da Bündnis "Krach schlagen statt Kohldampf schieben" ruft dazu auf, in der Demo gegen Agrarindustrie, Dumpingexporte und gentechnisch veränderte Lebensmittel einen Erwerbslosenblock für die Forderung nach 80 Euro mehr für die Ernährung zu bilden. Näheres dazu: http://www.elo-forum.org/agenturschluss-aktionen/66593-krach-schlagen-block-satt-demo-22-januar-berlin.html
6. SGB II - Grundlagen- & Updateseminar am 16./17. Februar in Koblenz + an anderen Orten
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Kurzfristig kann ich noch einen Termin für einen SGB II – Grundlagen- und Updateseminar in Koblenz am 16./17. Februar anbieten, Ausschreibung und Anmeldung sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html
Diese Fortbildung biete ich auch noch an folgenden Terminen und Orten an: 09./10. März in Wuppertal, am 30./31. März in Frankfurt, am 13./14. April in Stuttgart, am 13./14. Mai in Hamburg, am 18./19. Mai in Berlin und am 14./15. Juni in München. Ausschreibung und Anmeldung sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html
7. Seminarhinweise: "Aufrechnung, Kürzen und Rückfordern im SGB II" in Hamburg, Leipzig, Wuppertal
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Diese Fortbildung biete ich an folgenden Terminen an: 24./25. Feb. in Hamburg, am 17./18. März in Leipzig und am 28./29. März in Wuppertal.
Rahmenbedingungen der Einkommensanrechnung, Änderungen bei der Antragstellung, verschärfte Regelungen bei der Darlehensgewährung und Tilgung und der noch verschärfteren Aufrechnung behördlicher Ersatz- und Rückforderungsansprüche in Höhe von 10 oder 30 % der jeweils maßgeblichen Regelleistungen aller BG-Mitglieder.
Mit diesen Regelungen wird das Existenzminimum massiv unterschritten und es geht darum Strategien der Gegenwehr zu entwickeln.
Ferner wird in der Fortbildung der gesamte Komplex der Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44, 45 und 48 SGB X, sowie Berücksichtigung von Vertrauensschutz, Jahresfrist, Bestimmtheit von Aufhebungsbescheiden bearbeitet.
Die Fortbildung ist ein absolutes Muss für Praktiker, die sich mit dem neuen Recht im Detail vertraut machen wollen.
Beschreibung und Anmeldeunterlagen gibt es hier: http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html
Abschließend möchte ich mich bei allen bedanken dir mir ihre lieben und tollen Grüße geschickt haben (und denen ich nicht genantwortet habe)und wünsche allen einen guten Rutsch.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
www.harald-thome.de
info@harald-thome.de
» http://www.harald-thome.de/
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