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Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Vorstandsmitglieds der AEGIS-Gruppe wegen Untreue

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben die Verurteilung des Landgerichts Wiesbaden bestätigt, durch das das geschäftsführende Vorstandsmitglied der AEGIS Media GmbH mit Sitz in Wiesbaden wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden war.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwalt Markus A. Leonhardt, Landesregionalleiter „Hessen"  des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 22.12.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 196/10.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte geschäftsführendes Vorstandsmitglied der AEGIS Media GmbH mit Sitz in Wiesbaden, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Mediaplanung vornehmlich im Bereich der Fernsehwerbung, erstreckte. Diese unterhielt regional agierende Medienagenturen wie zum Beispiel die Carat Wiesbaden GmbH, deren Aufgabe es war, Werbezeiten auf eigene Rechnung einzukaufen und an die Kunden weiterzuverkaufen. Abhängig vom Volumen der Agentur erhielten sie Rabatte in Form von kostenfreien Werbezeiten (sog. Agenturfreizeiten). Diese verkauften die Agenturen unter anderem im Rahmen von Sondervereinbarungen zu vergünstigen Preisen an interessierte Kunden.

Im Rahmen eines solchen Verkaufs von Agenturfreizeiten traf der der Angeklagte mit der ZHP GmbH eine heimliche Zusatz-Vereinbarung, dass diese nicht nur 20% des Listenpreises an die Agentur zahlen sollte, sondern darüber hinaus rund 50 % des Listenpreises an Drittgesellschaften für angebliche Beratungsleistungen. Bei diesen Drittgesellschaften handelte es sich um auf Veranlassung des Angeklagten gegründete Satellitenfirmen, deren Existenz innerhalb der AEGIS-Gruppe nicht bekannt war und über deren Gelder vom Angeklagten als Treuhänder eingesetzte Personen auf dessen Anweisung verfügten.

Des Weiteren bewirkte der Angeklagte unter anderem durch Manipulationen in der Buchhaltung, dass die Agenturen über Jahre hinweg Werbezeiten verkauften in der Annahme, diese seien für 70% des Listenpreises von der Emerson FF GmbH günstig eingekauft worden. Tatsächlich handelte es sich aber um eigene Agenturfreizeiten der Agenturen. Die Agenturen zahlten dementsprechend ohne Rechtsgrund 70 % des Listenpreises an die Emerson FF GmbH. Der Angeklagte veranlasste, dass auch diese Gelder monatlich an die Satellitenfirmen weitergeleitet wurden. Hierdurch entstand der AEGIS-Gruppe ein Schaden von insgesamt 37,8 Mio. €. Diese Summe nutzte der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils.

Das Landgericht hatte den Angeklagten aufgrund diesen Sachverhalts wegen 68 Fällen der Untreue im besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2 StGB verurteilt, so Leonhardt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet hatte, als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Rechtsanwalt Leonhardt riet, unabhängig von diesem Fall, grundsätzlich in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

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Markus A. Leonhardt
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