Dosen ohne Pfand wettbewerbswidrig
Wenn ein Erfrischungsgetränk in Dosen verkauft wird, ohne dass Pfand erhoben wird, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Wettbewerbsverein, der verschiedene Getränkeeinzelhändler vertritt einen Getränkehersteller, der Erfrischungsgetränke in Dosen vertreibt, ohne dafür Pfand zu verlangen.
Wenn ein Erfrischungsgetränk in Dosen verkauft wird, ohne dass Pfand erhoben wird, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Wettbewerbsverein, der verschiedene Getränkeeinzelhändler vertritt einen Getränkehersteller, der Erfrischungsgetränke in Dosen vertreibt, ohne dafür Pfand zu verlangen. Dieser gab an, dass das Getränk aus einem mehr als 51-prozentigen "Molkeerzeugnis" besteht und somit nicht gegen die Verpackungsordnung verstößt, nach der kein Pfand für Getränke mit mehr als 50% Milchanteil anfällt.
Darin sieht der Wettbewerbsverein einen Wettbewerbsverstoß, da der gesetzliche Mindestanteil nicht vorliegt.
Der Getränkehersteller gab an, dass das Getränk die Zutat "Molkenerzeugnis" enthielt, welche mit mehr als 51% in der Rezeptur vorhanden sei. Somit besteht auch keine Pflicht zur Erhebung eines Pfandes.
Darin sah der Kläger einen Wettbewerbsverstoß und klagte, da der gesetzliche Mindestanteil an Milch nicht vorliegt. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Das "Molkeerzeugnis" erfüllt keinesfalls die gesetzlichen Anforderungen an einen 50-prozentigen Milchanteil. Daher ist eine Erhebung des Pfandes zwingend erforderlich. Zudem liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, da durch das fehlende Pfand, das Produkt deutlich billiger erscheint.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.10 - 38 O 26/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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