"after-work-party" keine eintragungsfähige Marke
Die Wortkombination "after-work-party" ist für die Veranstaltungsbranche als Marke nicht eintragungsfähig. Der Bezeichnung fehlt es an der notwendigen Unterscheidungskraft, weil mittlerweile jeder Durchschnittsbürger die Bezeichnung mit "Party nach der Arbeit" übersetzen kann.
Für die Veranstaltungsbranche ist die Kombination "after-work-party" keine eintragungsfähige Marke.
Nach Meinung des Bundespatentgerichts ist diese Wortkombination mittlerweile ein feststehender Begriff und wird laufend im Alltag verwendet. Jeder Durchschnittsbürger, ob mit oder ohne Englischkenntnisse, ist in der Lage diesen Begriff zu übersetzen.
(BPatG, Beschluss vom 12.10.10 - 27 W (Pat) 207/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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