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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Zulässigkeit von "Abstracts"

Die Betreiberin der Website "perlentaucher.de", ein Online-Kulturmagazin, wurde von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung auf Unterlassung, Feststellung von von Schadensersatz und Auskunftspflicht verklagt. Die Kläger werfen der Betreiberin eine Verletzung von Urheber- und Markenrechten sowie ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da die Beklagte Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen auf ihrer Website einstellte, die aus verschiedenen Zeitungen stammen.



Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 1. Dezember 2010 darüber entschieden, ob die Verwendung von "Abstracts" zulässig ist.
Die Betreiberin der Website "perlentaucher.de", ein Online-Kulturmagazin, wurde von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung auf Unterlassung, Feststellung von von Schadensersatz und Auskunftspflicht verklagt. Die Kläger werfen der Betreiberin eine Verletzung von Urheber- und Markenrechten sowie ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da die Beklagte Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen auf ihrer Website einstellte, die aus verschiedenen Zeitungen stammen. Diese sogenannten "Abstracts" wurden von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten insbesondere wörtliche Zitate. Zudem bekamen verschiedene Buchversandhäuser von der Betreiberin die Lizenz diese Zusammenfassungen auf ihren Websiten zu verwenden.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist bei der Zulässigkeit der Abstracts allein darauf abzustellen, ob es sich bei diesen um selbstständige Werke handelt. Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Berufungsgericht zur erneuten Beurteilung zurückgewiesen. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass meistens nur die sprachliche Gestaltung einer Rezension urheberrechtlich geschützt ist und nicht der gedankliche Inhalt.
Es ist grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Werks in eigenen Worten wiederzugeben und diese Zusammenfassung zu verwenden. (BGH, Urteil vom 1.10.10 – I ZR 13/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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