Grundschulden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht berücksichtigen
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung, Aktenzeichen: IV ZR 51/09, vom10. November 2010 einen neuen Leitsatz zu § 2313 BGB aufgestellt. Dieser lautet:Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlass-gegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsäch-liche Verwirklichung unsicher ist.
Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bewertung der Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren durch den Sachverständigen sei nicht zu beanstanden, da es sich um fremd genutzte Betriebsgrundstücke gehandelt habe. Auf das vom Beklagten vorgelegte Gutachten könne demgegenüber nicht abgestellt werden, weil dieses auf der Sachwertmethode basiere.
Auszugehen sei mithin von einem Wert der Grundstücke von 337.542,12 €. Die Grundschulden seien gemäß § 2313 Abs. 2 BGB nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Solange die Inanspruchnahme noch ungeklärt sei, zählten Grundpfandrechte für fremde Schulden zu den zweifelhaften Verbindlichkeiten.
Der Erbe solle das Risiko tragen, dass sich ungewisse Verbindlichkeiten doch noch verwirklichten und der Ausgleichsanspruch aus § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB gel-tend gemacht werden müsse.
Umgekehrt sollten die Kläger als Pflichtteilsberechtigte in Geld so viel erhalten, wie sie erhalten würden, wenn sie zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erben geworden wären. Als Erben sei ihr Vermögen aber nicht geschmälert, solange die Kommanditgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den Banken nachkomme und die Grundschulden nicht in Anspruch genommen würden.
Die Anwendung von § 2313 Abs. 2 BGB sei auch sachgerecht, weil der Erbe anders als der Pflichtteilsberechtigte dann erfahre, wenn sich die zunächst unberücksichtigt gebliebenen Belastungen verwirklichten. Unter Berücksichtigung weiterer Vermögenswerte, bestehender Verbindlichkeiten, Schenkungen sowie anzurechnender Vorempfänge hat das Berufungsgericht den sich jeweils auf 1/12 des Nachlasswertes belaufenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger im tenorierten Umfang berechnet.
Das hielt der rechtlichen Nachprüfung durch das Berufungsgericht stand.
Wir Martin J. Haas Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin J. Haas sind der Ansicht: im Erbrecht ist genau zu rechnen. Wer die Rechtsprechung nicht aufmerksam verfolgt, liegt hier oft einmal falsch.
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