McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Hans-Georg Herrmann
Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen
Geibelstraße 1
66121 Saarbrücken


» zum Anwaltsprofil

Abrechnung von Wasserkosten bei Einsatz nicht geeichter Wasserzähler

Obwohl es weitgehend bekannt ist, dass Wasserzähler, die über den Ablauf der Eichfrist hinaus genutzt werden, eher einen niedrigeren als den tatsächlichen Verbrauch anzeigen, wird von Mietern immer wieder bei Vorlage der Nebenkostenabrechnung, in der der Wasserverbrauch mit nicht mehr geeichten Wasserzählern ermittelt wurde, eingewandt, die Abrechnung sei falsch.

Die Wasserkosten dürften nicht oder nicht nach Verbrauch abgerechnet werden. Sie berufen sich dabei in der Regel auf § 25 EichG, wonach es verboten ist, Messgeräte ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder bereit zu halten. Nicht selten konnten sich Mieter mit dieser Auffassung bei den Amtsgerichten durchsetzen. Der Bundesgerichtshof hat am 17.11.2010 unter dem AZ. VIII ZR 112/10 nunmehr hierzu folgendes klargestellt:

Sind die Verbrauchswerte in der Betriebskostenabrechnung unter Einsatz eines geeichten Messgerätes ermittelt worden, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Hieraus wird sich ableiten lassen, dass es dann Sache des Mieter sein wird, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen, wenn er die Verbrauchswerte in Frage stellt.

Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei Einsatz nicht geeichter Messgeräte diese tatsächliche Vermutung nicht gilt. Es sei dann Sache des Vermieters darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die von dem Messgerät ermittelten Werte die richtigen Werte sind, aus § 25 EichG ergebe sich aber kein Verwertungsverbot. Der Vermieter habe in diesen Fällen die Möglichkeit, den erforderlichen Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle zu führen. D. h., der Vermieter kann auch im Nachhinein, wenn der Mieter die ermittelten Verbrauchswerte in Frage stellt, die Wasseruhr überprüfen lassen und sodann das Protokoll dieser Überprüfung zum Nachweis, dass die Uhr ordnungsgemäß funktioniert hat, vorlegen.
---------------------------------------------
Rechtsanwaltspraxis
Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen
Geibelstraße 1
66121 Saarbrücken
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann
Telefon: 0681 / 968640
Telefax: 0681 / 96 86 420
e-mail: herrmann@rechtsanwaltspraxis.com
 
«  zurück