Werbung mit Porträtfoto von Günther Jauch zulässig
Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass Werbung mit dem Porträtfoto einer prominenten Person ausnahmsweise erlaubt sein kann. Nach Ansicht des Gerichts muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit stattfinden.
Der Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Werbung mit dem Porträtfoto einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise erlaubt sein kann. Voraussetzung dafür ist nicht zwingend eine dieses Foto rechtfertigenden Berichterstattung, aber in jedem Falle der Hintergrund, die Öffentlichkeit über die Ausrichtung der Zeitung zu informieren.
Bei dem Kläger handelt es sich um Günther Jauch. Er fühlte sich durch die Verwendung seines Fotos zuzüglich seines Namens ohne seine Einwilligung in seinem Recht am eigenen Bild und Namen verletzt. Somit versuchte er die Beklagte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Der Bundesgerichtshof als letzte Instanz hat diese Klage nun zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Gerichts muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit stattfinden. Der Eingriff der Beklagten in die Rechte von Günther Jauch ist als relativ geringfügig anzusehen, da die Beklagte lediglich das Interesse an der Zeitung steigern wollte und nicht vorhatte sein Ansehen oder Image zu schädigen. (BGH, Urteil vom 26.10.09 - I ZR 65/07)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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