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Hanns-Christian Fricke
Dr. Fricke & Collegen PartG mbB
Yorckstraße 10
30161 Hannover


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EEG-Novelle 2009 - Änderungen bei den Vergütungs- und Degressionssätzen

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2008 das Klimaschutzpaket der Bundesregierung beschlossen. Bestandteil dieses Beschlusses ist der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (EEG-Entwurf). Der EEG-Entwurf wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten und das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2004) ablösen.

Es ist das Ziel des Gesetzentwurfes zur Änderung des EEG, die Effektivität und die Effizienz des Gesetzes zu erhöhen, um den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung weiter zu steigern. Dabei soll die Grundstruktur des EEG beibehalten werden.

Das quantitative Ziel des EEG besteht nach § 1 Abs. 2 EEG-Entwurf darin, bis zum Jahr 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung auf 25 bis 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Zu diesem Zweck sollen, gestützt auf Erkenntnisse aus dem EEG-Erfahrungsbericht 2007, zusätzliche Anreize zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien geschaffen werden. Dies soll u. a. durch eine Veränderung der Vergütungs- und Degressionssätze erreicht werden. Im Einzelnen werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

1. Wasserkraftanlagen

Es sollen im Zuge der EEG-Novelle 2009 die Vergütungssätze für kleine Wasserkraftanlagen (bis 5 Megawatt) angehoben werden. Dies wurde fuer sachgerecht gehalten, nachdem der Ausbau der Wasserkraftnutzung bei 3,5% stagniert ist.

2. Biomasse

Für Strom aus Biomasse wird die jährliche Degression mit Rücksicht auf gestiegen Rohstoffkosten ab 2009 von 1,5 Prozent auf 1 Prozent gesenkt. Außerdem wird der Bonus für die Kraft-Wärme-Kopplung von 2 auf 3 Cent je Kilowattstunde erhöht. Im Gegenzug erfolgt eine teilweise Absenkung der Grundvergütung für aus Biomasse hergestellten Strom, um so Anreize für die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen.

Vor dem Hintergrund, dass der Import von Palmenöl (als Biomasseprodukt) sich auf der Grundlage des geltenden EEG zu einem Problemfeld entwickelt hat, weil der Einsatz von Palmenöl mit der Vernichtung von tropischen Regenwäldern in Verbindung gebracht wird und in diesem Fall nicht mit der Zielsetzung des EEG vereinbar ist, werden die Rahmenbedingungen für die Erlangung der EEG-Einspeisevergütung bei der Verwendung von Biomasse geändert. Für aus Biomasse hergestellten Strom wird künftig die EEG-Einspeisevergütung nur verlangt werden können, wenn bestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt werden. Insoweit ist in § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG-Entwurf eine Verordnungsermächtigung aufgenommen worden, die dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Befugnis einräumt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume beachtet worden sind und bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasminderung erreicht wird.

3. Windenergie

Die jährliche Degression für Strom aus Windenergie wird ebenfalls im Hinblick auf die gestiegenen Rohstoffpreise, insbesondere für Stahl und Kupfer, von 2 Prozent auf 1 Prozent abgesenkt.

Um die Bedingungen für die Offshore-Windkraft zu verbessern, steigt die Grundvergütung um mehr als 3,0 Cent, dazu kommt bis zum 31.12.2013 ein Schnellstartbonus von 2,0 Cent.

4. Solarstrom

Eine Anhebung der jährlichen Degression wird dagegen bei den EEG-Vergütungen für Solarstrom vorgenommen, weil die Herstellungskosten für Fotovoltaikanlagen deutlich gesenkt wurden.

Festgehalten werden kann, dass der Gesetzgeber mit den Änderungen bei den EEG-Vergütungs- und Degressionssätze weitere Anreize für die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung setzt. Diese Änderungen sind sinnvoll, denn sie werden die Zielerreichung des Gesetzes fördern.
 
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