Arbeitszeugnis und die Kosten
die außergerichtlich und bei der gerichtlichen Durchsetzung entstehen können.
Rechtstreitigkeiten um Arbeitszeugnisse gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im Jahr 2005 mussten bundesweit 32.288 Verfahren von den Arbeitsgerichten entschieden werden. Die Anzahl der Verfahren hat sich seit 1998 mehr als verdoppelt. Die meisten Prozesse enden in einem Vergleich (BMAS Tätigkeit der Arbeitsgerichte 2005). Für die Geltendmachung des Anspruches auf Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung sind gem. ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig.
Die Gerichtkosten sind abhängig vom Streitwert. Dieser wiederum berechnet sich i.d.R. aus einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Beispiel:
Bruttolohn 1.500 €: Gerichtskosten bei Beendigung Urteil:130,- € ; Vergleich: 0,- €
Bruttolohn 2.000 €: Gerichtskosten bei Beendigung Urteil:146,- € ; Vergleich: 0,- €
Bruttolohn 2.500 €: Gerichtskosten bei Beendigung Urteil: 162,- € ; Vergleich: 0,- €
Bruttolohn 3.000 €: Gerichtskosten bei Beendigung Urteil: 178,- € ; Vergleich: 0,- €
Die Anwaltsgebühren sind ebenfalls vom Streitwert abhängig. Im Arbeitsrecht trägt jede Partei egal ob sie obsiegt oder unterliegt in der ersten Instanz die Kosten ihres eigenen Anwaltes.
Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen vor Gericht i.d.R. zwei Rechtsanwaltsgebühren (Verfahrens- und Termingebühr)nach dem RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Eine dritte Gebühr (Einigungsgebühr)wird fällig, wenn ein Vergleich geschlossen wurde. Hat der Arbeitgeber kein Zeugnis erteilt, dann richtet sich der Klageantrag auf die Erteilung eines einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnisses. Wenn der Mitarbeiter zu lange mit der Geltendmachung seines Arbeitszeugnisses zuwartet, dann kann der Arbeitgeber sich u.U. auf die Verwirkung des Zeugnisanspruches berufen.
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim
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