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Christian Sehn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Augartenstr. 15
(Schwetzingerstadt/Oststadt - Nähe Wasserturm)
68165 Mannheim


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Arbeitszeugnis und Schlussabsatz

und seine Bedeutung im AZ

Das Arbeitsszeugnis endet in der Regel mit einem abschließenden Satz, in dem der Arbeitgeber seine Dankes- und Zukunftswünsche für den ausscheidenden Arbeitnehmer formuliert. Das vollständige Fehlen einer derartigen Abschlussformulierung wird als ausserordentlich negativ für die Gesamtbeurteilung des Arbeitszeugnisses angesehen. Nach Ansicht des BAG ist das Fehlen der Abschlussformulierung arbeitsrechtlich kein unzulässiges Geheimzeichen. Das Zeugnis wird dadurch nicht unvollständig. Das BAG weist aber selbst in seinem Urteil auf Folgendes ausdrücklich hin: "Im Schrifttum wird empfohlen, mit einer Schlussfloskel das Zeugnis abzuschließen und die Gelegenheit zu nutzen, auf die Person des Arbeitnehmers und seine Leistung abgestimmte Akzente zu setzen, um das im Zeugnis gezeichnete Bild abzurunden. Schlußsätze sind mithin nicht "beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestätigen oder zu relativieren. Soweit der Arbeitgeber solche Redewendungen verwendet, müssen sie daher mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen". Ein Schlussabsatz darf daher nicht im Widerspruch zur vorstehenden Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers stehen !!
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim
 
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