Kindesunterhalt und Kindergartenbeitrag
Oft wird beim Kindesunterhalt darüber gestritten, ob die Kosten für den Kindergarten bereits in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist oder zusätzlich geschuldet wird. Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung wie folgt beurteilt:
Dient der Kindergartenbesuch ausschließlich pädagogischen Gründen geht der BGH davon aus, dass jedenfalls der Beitrag für einen halbtätigen Kindergartenbesuch grundsätzlich vom monatlichen Kindesunterhalt zu finanzieren ist, also der Kindergartenbeitrag bereits in den Tabellenbeträgen enthalten ist. Grund ist, dass die Kindergartenkosten während eines längeren Zeitraums anfallen, die Kosten üblicherweise anfallen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und dadurch die Kosten für den betreuenden Elternteil vorhersehbar und kalkulierbar sind.
Bei einem Ganztagskindergarten hat der BGH entschieden (Urteil vom 05.03.2008, Aktenzeichen XII ZR 150/05), dass alle Kosten, die über den üblichen halbtägigen Besuch des Kindergartens hinausgehen von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse anteilig zu tragen sind. Damit muss sich der besser verdienende Elternteil an diesen Zusatzkosten höher beteiligen. Oft wird daher der Kindesvater 2/3 der Kosten übernehmen müssen. Eine Beteiligung der Kindesmutter an den Kosten scheidet aber immer dann aus, wenn ihr eigenes Einkommen, den sog. Selbstbehalt (900,00 €) nicht überschreitet. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie teilt die finanzielle Last gerecht zwischen beiden Elternteilen auf, was angesichts der stetig steigenden Kosten auch dringend erforderlich ist.
Rechtsanwalt Windisch
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