Google muss nicht zahlen
Die Pflichten von Google zur Vermeidung von Rechtsverletzungen können nur soweit gehen, dass bei Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten diese in der Trefferliste der Suchmaschine umgehend gelöscht werden, da eine Kontrollpflicht aufgrund der Masse ab Inhalten ausscheiden muss.
Werden rechtswidrige Inhalte auf Google festgestellt kann Google nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn und soweit der Suchmaschinenbetreiber eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, da Google regelmäßig nicht Urheber der angezeigenten Inhalte ist. Im Fall wurde ein Artikel bei Google angezeigt, der rechtswidrige Äußerungen enthielt und die betroffene Person insbesondere auch namentlich nannte. Google bakam daraufhin eine Verlangen des Betroffenen, den Artikel aus ihrer Trefferliste zu Löschen und eine Unterlassungserklärung. Die Löschung erfolgte sofort, allerdings unterschrieb Google die Unterlassungserklärung nicht. Das LG München urteilte nun, dass Google damit seine Pflichten erfüllt hat, die Unterlassungserklärung muss nicht unterschrieben werden. Google als Suchmaschinenbetreiber ist es nicht zumutbar und auch nicht möglich bei einer derartigen Flut an Inhalten alle auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen, so dass durch die Löschung sämtliche Pflichten erfüllt sind und alles Notwendige zur Vermeidung von Rechtsverletzungen getan wurde. (LG München, Urteil vom 23.02.2010 - Az.: 13 S 15605/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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