Arbeitsrecht - Arbeitgeber muß Kinderbetreuungskosten des alleinerziehenden BR-Mitglieds tragen
Der Arbeitgeber muss die notwendigen Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.
Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragne (§ 40 BetrVG). Dazu gehören - ausnahmsweise - auch die Kosten, die einzelnen Betriebsratsmitgliedern zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben entstehen, nicht aber pauschal alle Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht zu erstatten sind Aufwendungen, die der üblichen persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.
Vom Arbeitgeber sind aber diejenigen Kosten zu tragen, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, daß es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für die Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner üblichen persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat daher - anders als zuvor das Landesarbeitsgericht - einer alleinerziehenden Mutter Recht gegeben, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung derjenigen Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung minderjährigen Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Das BAG hat die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich gehalten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08
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