Rechtsanwalt Kroll benötigt Unterstützung...
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
heute ist mal wieder Zeit für einen neuen Newsletter, dieser beinhaltet folgende Punkte:
1. Rechtsanwalt Kroll benötigt Unterstützung
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Der engagierte Oldenburger auf Sozial- und Behindertenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Alfred Kroll bekommt ein standesgerichtliches Verfahren wegen „schwerwiegenden Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot“ eines Rechtsanwaltes. Das Verfahren findet am 27. Okt. 08 beim OLG OL statt. Der Kollege Kroll hat immer wieder willkürliches behördliches Handeln richtigerweise angeprangert und kritisiert, mit dem Verfahren soll er eingeschüchtert werden. Hier ist breite und öffentliche Unterstützung angezeigt - insbesondere von anderen Anwaltskollegen!
Pressemitteilung vom A. Kroll: http://www.behindertemenschen.de/behoerdenwillkuer/index.htm Unterstützungserklärungen und Stellungnahmen: http://behindertemenschen.de/behoerdenwillkuer/kommentare.htm
Zu der Unterstützung möchte ich Euch auffordern!
2. Zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X nach der BSG – Entscheidung
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Nach der BSG Entscheidung zur Nichtanrechnung von Krankenhausverpflegung und unserer dahingehend Veröffentlichung auf der Tachelesseite: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/Krankenhausaufenthalt2.aspx hat die BA mit einer Geschäftsanweisung reagiert und dort den Standpunkt vertreten, dass Überprüfungsanträge nach § 4 SGB X für Zeiten vor der BSG Entscheidung aufgrund von § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V. m. § 330 Abs. 1 SGB III nicht möglich seien und natürlich Verpflegung oberhalb der Bagatellgrenze von 84, 24 € weiterhin in voller Höhe anzurechnen sei (BSG hat erhebliche rechtliche Zweifel angemeldet). Die BA Weisung dazu: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/GA-SGB-II-NR-28-08-Verpflegung-KH.pdf . Zur Anwendbarkeit eines Überprüfungsantrages möchte ich hier neben den Ausführungen im Tachelesartikel folgendes klarstellen: § 330 Abs. 1 SGB III stellt auf eine für verfassungswidrig festgestellte „Rechtsnorm“ ab. Bei der durch Dienstanweisung angeordneten Anrechnung von Krankenhausverpflegung handelt es sich aber um rechtswidriges Handeln aufgrund einer Dienstanweisung und nicht aufgrund einer Rechtsnorm. Ein Überprüfungsantrag ist daher auch für Zeiten vor der BSG Entscheidung zulässig.
3. Kinderzuschlag + Wohngeld Verweis und dadurch entstehende Unterfinanzierung
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Wiederum durch Dienstanweisung geregelt, sollen bestimmte Gruppen von ALG II-Beziehern aufgefordert werden, vorrangige Sozialleistungen zu beantragen. Die vorrangigen Sozialleistungen sind Kinderzuschlag und Wohngeld. Die dahingehende Dienstanweisung (GA 30-2008) findet Ihr hier: http://www.harald-thome.de/media/files/GA_30_v_21_08_08-_zu_KiZ.pdf . Die Weisung zur vorrangigen Beantragung von Wohngeld sind hier zu finden:
http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/Schreiben_des_BMAS.pdf .
Das Problem ist aber, dass auf beide Sozialleistungen nur ein Anspruch besteht, wenn keine SGB II – Leistungen in Anspruch genommen werden. Das lässt sich wiederum nur organisieren, wenn auf SGB II - Leistungen durch die Betroffenen verzichtet wird.
Zielgruppe für Ansprüche auf etwaiges Wohngeld werden Kinder in Alleinerziehendenhaushalten mit Unterhalt oder UVG – Leistungen sein. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören bis 25 –Jährige (Kinder) nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln sicherstellen können.
Zielgruppe für KiZ sind Niedriglöhner mit Kindern und Erwerbseinkommen oberhalb von 600/900 EUR brutto (Alleinstehende/Familien), die nur aufgrund ihrer Kinder im ergänzenden SGB II – Bezug sind.
Die BA Weisung sieht vor, dass ab Oktober 08 die entsprechenden Zielgruppen mit sanktionsbewährter Meldeaufforderung zu Massenveranstaltungen vorgeladen und sie auf die Pflicht zur Inanspruchnahme dieser vorrangigen Sozialleistungen hingewiesen werden sollen. Das bedeutet: die Betroffenen auf Unterzeichnung entsprechender Verzichtserklärungen zu drängen. Material dazu findet ihr hier: http://www.harald-thome.de/download.html dann > Materialen zum Kinderzuschlag mit Änderungen ab 01.10.2008
Ich habe da folgendes Szenario im Kopf: Die Betroffenen werden auf die Pflicht der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen aufmerksam gemacht (s. §§ 2, 12 a SGB II) und es wird ihnen mit Mitwirkungspflichten, sanktionsbewährter Regelung in der Eingliederungsvereinbarung, … gedroht. Danach werden massenweise die entsprechenden Personen die Verzichtserklärung unterzeichnen und einige Monate ohne SGB II-Leistungen dastehen. Der Verzicht kann im Einzelfall sehr wohl 150 € und mehr pro Monat bedeuten.
Der Verzicht bedeutet auch Verzicht auf Sozialpass, GEZ Befreiung, Betriebskostennachforderung, Klassenfahrtkosten, kostenfreier Bibliotheksausweis, Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse ….
Aus dem beschriebenen Szenario wird deutlich, dass an dem Unterzeichnen der Verzichtserklärung auf ALG II-Leistungen eine Menge mehr dran hängt als auf den ersten Blick zu sehen ist und dass da in der nächsten Zeit einige Katastrophen hochkommen werden.
Die GA 30 regelt, dass alle potentiell in Frage kommenden immer nach Ablauf ihres Bewilligungsabschnittes zu entsprechenden Massenveranstaltungen vorgeladen werden sollen.
Dazu eine kurze Einschätzung: keiner kann gegen seinen Willen zu Verzicht auf ihm rechtmäßig zustehende Sozialleistungen gezwungen werden, dahingehende Verzichtserklärungen sind rechtswidrig (§ 37 S. 1 SGB I). Ein Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft [nächster Monat] widerrufen werden (§ 46 Abs. 1 SGG I). Er ist sogar unwirksam, wenn damit Rechtsvorschriften umgangen wurden (§ 46 Abs. 2 SGB I). Im vorliegenden Fall trifft dies auf jeden Fall zu, da damit der Rechtsanspruch auf SGB II –Leistungen umgangen wurde. Das bedeutet, die Behörde hat rückwirkend, aufgrund des Verzichts nicht erbrachtes Geld, nachzuzahlen.
Bei KiZ – Antragstellern kommt hinzu, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen (§ 6a Abs. 5 S. 1 BKGG).
Hiermit kann ab Tag der „Erklärung“ des Verlustes ein ALG II – Anspruch wieder geltend gemacht werden.
Schließlich ist noch wichtig, dass, wenn nach monatelanger Unterfinanzierung KiZ oder WG abgelehnt wird, über § 28 S. 1 SGB X auch rückwirkend ein ALG II – Anspruch wieder geltend gemacht werden kann [dabei bitte zwei Monatsfrist des § 40 Abs. 3 SGB II beachten!].
Der Verweis auf vorrangige Inanspruchnahme dieser Sozialleistungen dient nur dazu, die Arbeitslosen- und Armutsstatistik auf Kosten der Betroffenen zu bereinigen und um so als Regierung mit Blick auf die Wahlen erfolgreich bei der Bekämpfung der Arbeitslosen und der Statistik über diese dazustehen. Ein Wohngeld beziehendes Kind ist halt nicht mehr in der SGB II – Statistik.
Hier ist eine breite Aufklärung gefragt, unter dem Motto keiner muss auf ALG II verzichten – Verzichtserklärungen sind mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufbar!
Ein KiZ Antrag ist bei Erklärung eines höheren Anspruchs im SGB II (Betriebskostenabrechnung, Heizungsnachforderung, Klassenausflug, kaputte Waschmaschine …) unwirksam (§ 6a Abs. 5 BKGG) die SGB II-Leistung kann dann sofort beantragt werden.
Hier bahnt sich über die Verzichtserklärungen eine ziemliche Katastrophe an, der wir entgegenzuarbeiten haben.
4. Planungsbrief 2009
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Der Planungsbrief ist die Vorbereitung für die Zielvereinbarung im Jahr 2009. Hier werden die inhaltlichen Akzente gesetzt, wie die SGB II – Gewährung 2009 auszusehen hat. Der Planungsbrief für das Jahr 2009 beinhaltet Erhöhung der "Integrationsquote" um 4,5 %, Absenkung der "passiven Leistungen" [womit die Rechtsanspruchsleistungen gemeint sind] um 6,7 % (Planungsbrief S. 11, Pkt. 4.5.1 - in Zahlen bedeutet das, Absenkung der Rechtsanspruchsleistungen um 1,34 Milliarden €] und weitere Zielindikatoren wie "Langzeitbezug vermeiden" und Erhöhung der "Kundenzufriedenheit". Über solche Planungsvorgaben wird der systematische Rechtsbruch behördlicherseits organisiert. Der Planungsbrief ist zu finden unter: http://www.harald-thome.de/media/files/Planungsbrief_2009.pdf weitere Unterlagen unter: http://www.harald-thome.de/download.html > Planungsbrief 2009 (Vorbereitung zur Zielvereinbarung für das Jahr 2009).
In diesem Zusammenhang bekommt die Weisung E-Mail-Info SGB II vom 07.07.2008 einen anderen Sinn. Sie ordnet einen entsprechenden harten Umgang mit Erstantragstellern an und leitet Verfolgungsbetreuung ein, hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/080807E-Mail-Info_Profiling_Erstberatung_EingliederungsV.pdf
5. Alleinerziehende
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Die BA nimmt die Alleinerziehenden ins Blickfeld und will diese besonders fördern, dahingehend hat sie Arbeitsmaterialen veröffentlicht (die aber inhaltlich weitgehend identisch sind) so Arbeitshilfen und einen Leitfaden, Beide zu finden unter: http://www.harald-thome.de/download.html > Arbeitsmaterial zu Alleinerziehenden
So, das war es für heute.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
Tel: 0202 – 29 51 890
Fax: 0202 – 29 51 889
info@harald-thome.de
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