Karenzentschädigung und „überschießendes“ Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot ist ggf. teilweise unverbindlich, wenn es nicht dem Schutz der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers gilt.
Nach den im Arbeitsrecht anzuwendenden aus dem dem HGB (hier § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB) stammenden Regeln über nachvertragliche Wettbewerbsverbote ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient.
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, daß der Anspruch nicht voraussetzt, daß der Arbeitnehmer das teilweise unverbindliche Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet. Nach der verbindlichen Ansicht des BAG genügt es, den verbindlichen Teil einzuhalten.
In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine Fensterbaufirma, die ausschließlich den Groß- und Fachhandel beliefert, von einem ehemaligen Mitarbeiter auch die Unterlassung einer Tätigkeit bei einem Einzelhändler verlangen kann.
Hier hat das BAG entschieden, daß die Tätigkeit iim Vertrieb an den Endverbraucher keine Konkurrenztätigkeit darstellt.
Siehe auch: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 10 AZR 288/09
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