Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind nach dem Urteil des BGH vom 20.07.2010 auch im Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar.
(Schwabmünchen Augsburg) Damit ist auch die persönliche Haftung der Gesellschafter für Finanzierungen der Fonds GbR anwendbar, wenn die Übertragung der Fondsanteile in Vollzug gesetzt worden sind. So entschieden vom BGH in seinem zurückverweisenden Urteil vom 20.07.10 A. z.: XI ZR 465/07.
Die Kläger hatten Ihre Beteiligungen über ein Treuhandgesellschaft erworben deren Vollmachten aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig waren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft der vorliegenden Art anwendbar mit der Folge, dass der fehlerhafte Beitritt gewöhnlich als wirksam zu behandeln ist, wenn er in Vollzug gesetzt wurde. Lediglich für die Zukunft können sich die Anleger von der Gesellschaftsbeteiligung lösen (st. Rspr., siehe etwa BGHZ 148, 201, 207; 153, 214, 221; 156, 46, 52; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 und Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.N.).
Dies hatte auch, wenn auch mit anderer Begründung das Kammergericht angenommen.
Indessen ist war nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand es im Verfahren vom BGH als nicht erwiesen angesehen worden, dass die fehlerhaften Übertragungen
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