GEMA-Anmeldung nicht vergessen!
Werden Partys unter einem Event-Konzept eines Dritten veranstaltet, ist der Veranstalter allein verantwortlich für die Anmeldung bei der GEMA. Ansonsten haftet er allein für die Rechtsverletzungen durch das Abspielen von Musik.
Bei einer öffentlichen Party-Veranstaltung muss, um die Wiedergabe von Musiktiteln rechtsmäßig zu machen, diese bei der Verwertungsgesellschaft GEMA angemeldet werden und die von ihr verlangten Gebühren gezahlt werden. Denn nur dadurch werden die Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe von Musiktiteln eingeräumt. Denn grundsätzlich steht die öffentliche Wiedergabe nur dem Urheber eines Musiktitels zu. Für die Anmeldung bei der GEMA hat der Veranstalter zu sorgen, auch wenn er die Party lediglich im Auftrag von jemand anderem unter einem fremden Event-Konzept veranstaltet. Als Veranstalter wird derjenige angesehen, der finanziell und organisatorisch die Verantwortung für die Partry und eben auch die Veröffentlichung der Musik trägt. IWrd diese Anmeldung zur GEMA aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt, ist das Abspielen der Musik rechtswidrig und verletzt Urheberrechte. (LG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - Az.: 28 O 93/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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