Fernsehen ist nicht gleich Internet
Bei Verträgen über Urheberrechte gilt die strenge Zweckübertragungstheorie, so dass nur diejenigen Nutzungen übertragen werden und somit zulässig sind, die im Vetrag ausdrücklich genannt sind.
Die Vertonung von Werbe-Jingles ist urheberrechtlich geschützt, so dass deren Ausstrahlung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers bedarf. Eine Ausstrahlung ohne die fragliche Einwilligung ist regelmäßig unzulässig. Wird in einem Vertrag die Einwilligung in die Nutzung solcher Werbe-Jingles "für den maximalen Einsatz von einem Jahr ab der Erstausstrahlung im TV" geschlossen, ist dabei nur die Ausstrahlung im Fernsehen umfasst. Wird der Werbespot mit dem fraglichen Song dazu auch im Internet veröffentlicht, ist diese Nutzung von der vertragliche verienbarten nicht umfasst und bedarf eigentlich einer weiteren Einwilligung des Urhebers. Im Urheberrecht gilt nämlich die strenge Zweckübertragungstheorie. Danach richtet sich das Ausmaß und der Umfang der Rechteübertragung allein nach dem im Übertragungsvertrag genannten Zweck. Wird aber im Vertrag nur das Fernsehen erwähnt und mit keinem Wort das Internet, so beziehen sich die Nutzungsrechte eben gerade nur auf die Nutzung im Fernsehen. (LG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - Az.: 28 O 128/08)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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