Google findet jede markenmäßige Benutzung
Wird ein Markenname in einem Online-Shop derart verwendet, dass die Suchmaschine Google diese auffindet und in ihren Suchergebnissen anzeigt, so liegt eine markenmäßige Benutzung vor.
Auch wenn ein mit einer Marke verwechslungsfähiger Begriff lediglich auf einer Unterseite einer Internetseite verwendet wird, liegt darin eine markenmäßige Benutzung. Denn wenn der markenähnliche Begriff auch nur auf einer Unterseite eines Online-Shops gebraucht wird, können Suchmaschinen wie Google diese Begriffe dennoch auffinden. Geben die User den fraglichen Markenbegriff bei Google als Suchwort ein, so werden bei den Suchergebnissen eben gerade auch die Seiten angezeigt, auf denen der Markennamen in unberechtigter Art und Weise genannt ist. Dadruch wird die verwechslungsfähige Marke derart verwendet, dass die Hauptfunktion der tatsächlichen Marke, nämlich die Unterscheidung der Waren eines Unternehmers gegenüber seinen Mitbewerbern, beeinträchtigt wird. (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - Az.: I ZR 51/08)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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