Eingeschränkte Steuerfreiheit bei Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit
FG Berlin-Brandenburg entscheidet: Nicht alle Zahlungen für Sonntags- und Nachtarbeit sind steuerfrei.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, so sind diese nach dem Deutschen Einkommensteuerrecht steuerfrei.
Dabei gilt als Nachtarbeit die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr Arbeit.
Nach Ansicht des FG BErlin-Brandenburg bedeutet dies aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der danach nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann.
Dem Fall zu Grunde lag die Klage eines Krankenhausarztes, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz, nämlich 40 Prozent seiner Grundvergütung als Lohn, und zwar auch für diejenigen Stunden, die gerade nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit im Sinne des Steuerrechts galten.
Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung für diese Beträge. Dem hat sich das FG BErlin-Brandenburg angeschlossen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich eben nicht um mit Zuschlag besonders hoch vergütete Arbeit.
Denn das Krankenhaus habe gerade keinen erhöhten Stundensatz für die strittigen Rufbereitschaftszeiten gezahlt, sondern lediglich einen geringen Anteil des tariflichen Grundlohns.
Daher könne man nicht von einem Zuschlag im Sinne des § 3b EStG, der steuerfrei belassen werden müsse, ausgehen.
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