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Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erst nach Rechtskraft des Zustimmungsersetzungsverfahrens möglich

Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann rechtswirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist unheilbar nichtig und nicht nur schwebend unwirksam.

Nach einem neuen auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht beruhenden Urteils des LAG HAnnover tritt die formelle Rechtskraft , sofern die Rechtsbeschwerde gegen den die Zustimmung ersetzenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht zugelassen worden ist, erst mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein.

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Pöppel – Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
Axel Pöppel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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