Bundesgerichtshof hebt Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung auf
(Worms) Der Bundesgerichtshof hat in einem am 05. August 2010 veröffentlichten Beschluss die Verurteilungen eines Richters aus Eisenhüttenstadt und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung aufgehoben.
Darauf verweist der Wiesbadener Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Dr. Gebro Doganay, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 05. August 2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09.
Das Landgericht Potsdam hatte einen 43 Jahre alten Richter und einen 53 Jahre alten Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten jeweils mit Bewährung verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Richter als Vorsitzender des Schöffengerichts Eisenhüttenstadt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue "absichtlich ein Reihe von schweren Verfahrensverstößen", um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen Nachteile zuzufügen. Insbesondere erließ er auf Antrag des mitangeklagten Staatsanwalts gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne dafür zuständig zu sein.
Der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, betont Dr. Doganay.
Die Strafkammer hat in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt. Diese Möglichkeit zur Verhandlung in reduzierter Gerichtsbesetzung sieht § 76 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für Verfahren vor, in denen nicht wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters notwendig ist. Hier war wegen der besonderen Komplexität des Verfahrens, namentlich der erforderlichen umfangreichen Rekonstruktion des Geschehens vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt, sowie wegen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rechtsbeugungstatbestand (§ 339 StGB) die Mitwirkung von drei Berufsrichtern unerlässlich. Der Bundesgerichtshof hat die Sache wegen dieses Rechtsfehlers mit Hinweisen für die neue Hauptverhandlung betreffend die den Angeklagten zur Last gelegten Rechtsbeugungsvorwürfe zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Dr. Doganay riet, den Fortgang zu beachten sowie in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
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Dr. Gebro Doganay
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht/Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
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