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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Vorher-Nachher-Vergleich zulässig

Vorher-Nachher-Vergleiche, bei denen das Nachher-Bild aufgehellt erscheint, sind nicht wettbewerbswidrig, da der durchschnittliche Verbaucher mit derartigen Werbemethoden rechnet und somit keine Irreführung vorliegt.

Bei Vorher-Nachher-Vergleich in einer Werbung - hier für Waschmittel - erschien das Nachher-Bild, mit dem das gewaschene Wäschstück präsentiert wurde, deutlich aufgehellt. Ein Wettbewerber wandte sich deswegen an die Gerichte um feststellen zu lassen, ob hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Das OLG Köln verneinte dies. Die Werbung suggeriert nämlich durch den bildlichen Vorher-Nachher-Vergelich keinesfalls, dass die Wäsche durch das beworbene Produkt einen besseren Weißheitsgrad erreichen kann, denn das gezeigte gewaschene Wäschestück sehe nicht aus wie ein Neues. Auch kann eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden, da dieser insbesondere bei Werbung für ein Waschmittel mit derartigen Werbemethoden rechnet. (OLG Köln, Urteil vom 19.05.2010 - Az.: 6 U 205/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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