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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Viele kleine Dinge machen den Rechtsmissbrauch

Die Zahl der Abmahnungen, die Höhe der Vertragsstrafe oder auch die Art und Weise der Kontrolle über die EInhaltung einer Unterlassungserklärung können Indizien geben, dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen scheinen in letzter Zeit wohl auf der Tagesordnung zu stehen. Rechtsmissbrauch liegt nach der gesetzlichen Definition gemäß § 8 Abs.4 UWG dann vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sachfremde Ziele sind. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Antragsteller kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt. Auf verschiedene solcher Umstände, die allesamt Indizien für den Rechtsmissbrauch sind, weist das Gericht nun hin: Zunächst kann eine große Masse an Abmahnungen auf rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeuten. Auch die Tatsache, dass die verlangte Vertragsstrafe der Höhe nach am oberen Rand liegt und diese auch - entgegen dem üblichen Vorgehen - bei schuldlosen Zuwiderhandlungen verlangt werden soll, ist ein Indiz für den Missbrauch, sowie die auffällige zeitnahe Kontrolle der Einhaltung der Unterlassungserklärung. (LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010 - Az.: I-13 O 217/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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