Nachträgliche Echtheitszertifikate
Zu den Rechten eines Markeninhabers gehört auch die Verwendung von Echtheitszertifikaten, so dass sich die Einwilligung bezüglich der Nutzung Dritter auch auf die Verwendung derartiger Zertifikate ertrecken muss.
Nachdem markenrechtliche geschützte Waren zunächst mit Zustimmung des Rechteinhabers auf den Markt gebracht worden sind, wurden eben diese nachträglich von Dritten mit einem Echtheitszertifikat ausgestattet. Das Problem an diesem Vorgehen lag darin, dass streitgegenständliche Echtheitszertifikate, die zwar vom Markeninhaber selbst stammten, nicht den konkreten Waren zugeordnet waren. Ein Echtheitszertifikat ist aber im Warenverkehr ein effektives und für die beteiligten Verkehrskreise wichtiges Mittel um ein Markenprodukt von gefälschter Ware zuverlässig unterscheiden zu können. Diese Tatsache ist als ein wichtiges Interesse des Markeninhabers einzustufen, so dass bei unerlaubtem Verwenden derartiger Echtheitszertifikate auch eine Markenverletzung anzunehmen ist.(OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2009 - Az.: 6 U 160/08)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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