Kündigung eines Betriebsrats bei Betriebsstillegung
Betriebsratsmitglieder genießen einen bedonderen Kündigungsschutz, der sich aus § 15 Abs. 4 KSchG und nicht aus § 1 KSchG ergibt.
An die Kündigung von BEtriebsratsmitgliedern sind extrem hohe Anforderrungen zu stellen.
des wegen Betriebsstilllegung gekündigten Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus
So hatte das LAG Nürnberg (7 Sa 119/06) einen Fall zu entscheiden, in dem nach der eigentliche Stillegung des Betriebes weiterhin 3 Altersteilzeitmitarbeiter während ihrer aktiven Phase noch zwischen 9 und 16,5 Monate über den behaupteten Stilllegungstermin hinaus mit Aufräumungs- und Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden sollten.
Die Kündigung war unwirksam, weil es sich nicht um eine vollständige Betriebsstillegung handelte.
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Axel Pöppel
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