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Unterschrift mit dem Kürzel „i.A.“ – Vertretungsmacht?

Eine i.A. - im Auftrag - unterschriebene Kündigung eines nicht ausdrücklich zur Kündigung berechtigten leitenden Mitarbeiters oder des Geschäftsführers dürfte in der Regel - wenn sie zurückgewiesen wird - allein wegen dieses Formfehlers unwirksam sein.

Diesbezüglich hatte Arbeitsgericht Hamburg zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung, unterschrieben von einem Assistenten des Geschäftsführers mit dem Zusatz “i.A.“ unterhalb des gedruckten Namens des Geschäftsführers, wirksam sei.
Im Ergebnis verneinte dies das Arbeitsgericht Hamburg unter Heranziehung folgender Argumentation:
Zwar mag es sein, dass möglicherweise im allgemeinen nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden werde. Dennoch dürfte auch einem Laien bewusst sein, dass das Handeln „i.V.“ allein den Stellvertreter kennzeichnet und demgegenüber das Handeln „i.A.“ eine Abstufung und Distanzierung darstelle. Wird mit „i.A.“ unterschrieben, so mache der Unterzeichner klar, eben nicht selbst die Erklärung verfasst zu haben, sondern diese von seinem Geschäftsherrn stammt, in dessen „Auftrag“ er handelt und sie übermittelt. Dies gleich einem Boten, der im vorliegenden Fall die Kündigung nur überbringt, der Kündigung aber die Originalunterschrift des Geschäftsführers fehle.
Angesichts der unpräzisen Verwendung der Ausdrücke wie „i.A.“ oder „i.V.“ ist jedoch eine andere Auslegung durchaus denkbar, gerade auch in Hinsicht darauf, dass nicht nur Juristen den Auftrag als ein Rechtsverhältnis mit weiterreichenden Kompetenzen als nur denen eines „berittenen Boten“ verstehen, wie es bspw. bei Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt, Architekten oder Makler der Fall wäre.

Generell bleibt festzuhalten, dass sich Probleme hinsichtlich der Vertretungsmacht dann nicht ergeben, soweit Personalabteilungsleiter, Prokuristen oder Generalbevollmächtigte handeln. Bei untergeordneten Positionen jedoch (bspw. Referatsleiter) kann mangels Vertretungsmacht eine Kündigung unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsvorlage als unwirksam zurückgewiesen werden mit der Folge, dass erst die erneute Übersendung der Kündigung unter Vorlage einer Originalvollmacht als zugegangen gilt.

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