Pflichtenkollision des Geschäftsführers in der Insolvenz
Im Falle der Insolvenz einer Gesellschaft kann es zu einer Pflichtenkollision des GmbH-Geschäftsführers kommen, soweit er einerseits zur Sicherung der noch vorhandenen Masse gesetzlich verpflichtet ist, es aber andererseits erforderlich sein kann, Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen unabhängig von der finanziellen Situation der Gesellschaft vorzunehmen.
Bereits 2006 hat der BGH hier zugunsten eines Gesellschafters entschieden (Az. II ZR 48/06), der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unter Verstoß gegen die Massesicherungspflicht abgeführt hat. Der BGH sah hierin ein gerechtfertigtes Verhalten, da sich der Geschäftsführer ansonsten strafrechtlicher Verfolgung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ausgesetzt gesehen hätte.
Als Fazit dessen ist festzuhalten, dass ein Geschäftsführer dann nicht zum Ersatz des ausgezahlten Betrages verpflichtet ist, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu rechtfertigen sind.
In einem anderen Verfahren aus dem Jahr 2007 hat der BGH erneut Stellung dazu genommen, unter welchen Umständen die Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife eingeschränkt sein kann (Az.: II ZR 38/07).
Die konzernangehörige GmbH hatte, veranlasst durch deren Geschäftsführer, welcher zugleich auch Geschäftsführer der anderen Konzerngesellschaften war, von den Schwestergesellschaften treuhänderisch Zahlungen auf ihr Geschäftskonto überwiesen bekommen. Diese Überweisungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass sich der Konzern in einer wirtschaftlichen Krise befand und die Schwestergesellschaften das Geld dem Zugriff ihrer jeweiligen Hausbanken entziehen wollten. Der Geschäftsführer verwandte das Geld weisungsgemäß dafür, Gläubiger der Schwestergesellschaften zu befriedigen und stellte sodann Insolvenzantrag für den gesamten Konzern.
Zwar stellte der BGH hierzu fest, dass auch die nur treuhänderisch überlassenen Gelder der Massesicherungspflicht der GmbH unterstehen, da sie in der Insolenz nicht von anderen Konzerngesellschaften herausverlangt werden können, sondern vielmehr auch in die Insolvenzmasse fallen. Dennoch hatte das mit den anderen Konzerngesellschaften begründete Treuhandverhältnis dazu geführt, die Auszahlungen der Gelder nicht als sorgfaltswidrig einzustufen, da sich der Geschäftsführer wegen Untreue auch hier einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt gesehen hätte.
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