Ausschlußfristen/Verfallsfristen: "Schriftliche" Geltendmachung durch E-Mail und Telefax
Zahlreiche Tarifverträge und ebenso Arbeitsverträge enthalten so genannte Verfalls- bzw. Ausschlußklauseln. Nach diesen Regelungen können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb einer bestimmten Frist eingefordert gemacht werden. Geschieht dies nicht, sind die Ansprüche entgültig verloren. Die "Schriftliche" Geltendmachung kann nach der Rechtsprechung auch per Telefax oder Email erfolgen.
Verfalls- und Ausschlußklauseln sind ein "scharfes" Schwert, das oft zu Lasten von Arbeitnehmern ihre Ansprüch nach sehr kurzer Zeit vernichtet. Oft steht dabei der AArbeitnehmer vor der Frage, ob er einen Anspruch - z.B. auf Überstundenausgleich - geltend machen soll und damit evtl. eine (dann natürlich im Zweifel unberechtigte) Kündigung zu riskieren, oder ob man schlicht im Wissen darum auf seine Ansprüche entgültig verzichtet.
Das LAG Düsseldorf (Az: 12 Sa 944/07) hat entschieden, daß eine solche in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbarte schriftliche Form durch eine E-Mail gewahrt werden kann. ür Telefaxschreiben hatte das BAG dies bereits im Jahr 2000 (5 AZR 313/99) entschieden.
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