McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“); Änderungen durch den Bundestag


Das Plenum des Bundestages hat im Juni verschiedene Empfehlungen des Rechtsausschusses angenommen, welche zu einer Änderung des Regierungsentwurfes des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ („MoMiG“) führen. Nach der Erörterung auch im Bundesrat wird das Reformgesetz daher voraussichtlich im Oktober/November 2008 in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte dieser GmbH-Reform wurden bereits im Newsletter 2/2007 der Kanzlei Brender & Hülsmeier vorgestellt; dieser Newsletter ist über die Homepage der Kanzlei unverändert abrufbar. Allerdings hat der dort vorgestellte Reformentwurf der Bundesregierung im Parlament in einigen Punkten nunmehr deutliche Änderungen erfahren. Im einzelnen:

Änderungen des Gesetzentwurfes durch den Bundestag

•Mindestkapital der GmbH bleibt 25.000 Euro

Der Kabinettsentwurf hatte eine Absenkung des Mindeststammkapitals auf lediglich 10.000 Euro vorgesehen. Damit sollte der Einstieg in die Rechtsform der klassischen GmbH erleichtert werden, um dem Vordringen der Rechtsform der Limited begegnen zu können. Nunmehr hat sich der Bundestag jedoch dafür entschieden, das Mindestkapital der GmbH von 25.000 Euro unverändert beizubehalten. Nach Ansicht des Bundestages besteht wegen der durch das Reformgesetz vorgesehenen Einführung der so genannten „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ kein zusätzlicher Bedarf für eine Absenkung des Stammkapitals. Die Unternehmergesellschaft als besondere Form der GmbH kann zwar bereits mit einem symbolischen Kapital von lediglich einem Euro gegründet werden, darf aber ihre Gewinne nicht voll ausschütten. 25 % der Gewinne sind vielmehr in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Auf diese Weise soll das Mindeststammkapital der klassischen GmbH nach und nach angespart werden. Ist das Mindeststammkapital erreicht, wird die Unternehmergesellschaft dann zur klassischen GmbH, und zwar ohne hierfür eine rechtsformwechselnde Umwandlung durchführen zu müssen.

Das damit vorhandene Konzept der Beibehaltung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro und der gleichzeitigen Einführung einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ist zu begrüßen, weil einerseits die Seriosität der klassischen GmbH als Rechtsform im Hinblick auf die erforderliche Mindestkapitalisierung nicht in Frage gestellt wird und andererseits ein Einstieg in die Rechtsform der GmbH praktisch ohne Kapital geboten wird, der dann aber auch durch die Bezeichnung als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ nach außen sehr deutlich gemacht werden muss.

•Notariell zu beurkundende Musterprotokolle statt beurkundungsfreie Mustersatzung

Als Anlage zum GmbH-Gesetz werden Musterprotokolle für die Gründung einer Einpersonengesellschaft sowie für die Gründung einer Gesellschaft mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer beigefügt. In diesen Protokollen sind weite Teile der Satzung bereits vorformuliert. Während der Regierungsentwurf noch eine beurkundungsfreie Mustersatzung vorsah, sind die Musterprotokolle nun in jedem Falle notariell zu beurkunden; allerdings fallen hier niedrigere Gebühren an. Die Gesellschafter haben im Ergebnis daher nun die Wahl, ob dieses vereinfachte standardisierte und kostengünstigere Verfahren oder aber eine individuelle notarielle Beurkundung gewählt werden soll. Eine Gründung ohne Einschaltung eines Notars (und damit auch ohne Notarkosten) ist nicht mehr vorgesehen.

•Genehmigtes Kapital

Das aus dem Recht der Aktiengesellschaft seit langem bekannte so genannte „Genehmigte Kapital“ wird in das Recht der GmbH erstmals neu eingeführt. Damit hat auch die Geschäftsführung der GmbH die Möglichkeit, sich von der Gesellschafterversammlung eine Ermächtigung erteilen zu lassen, eine Kapitalerhöhung ohne weiteren Beschluss der Gesellschafterversammlung durchführen zu können. Dies bietet gerade Gesellschaften mit einem größeren Gesellschafterkreis die Möglichkeit, flexibel auf einen Kapitalbedarf reagieren und eine entsprechende Kapitalerhöhung durchführen zu können.

Da ein genehmigtes Kapital auch eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vorsehen kann, können ggf. auch auf diesem Wege eigene Anteile als „Akquisitionswährung“ zum Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen eingesetzt werden. In jedem Falle stellt die Schaffung eines genehmigten Kapitals eine Satzungsänderung dar, so dass für die Schaffung eines solchen Kapitals grundsätzlich eine drei-Viertel-Mehrheit des Stammkapitals erforderlich ist.

•Einlagepflicht und verdeckte Sacheinlage

Eine verdeckte Sacheinlage liegt dann vor, wenn zwar formell eine Bareinlage geleistet wird, der Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache ein Sachwert zugeführt wird, und zwar z.B. indem der Einlagebetrag als Kaufpreis für einen Gegenstand an den Einleger zurückfließt. Bislang ging die Rechtsprechung von der Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Geschäftes aus, so dass der Einlegeverpflichtete das Risiko trug, die Einlage in voller Höhe erneut leisten zu müssen, weil seine Pflicht zur Einlage aufgrund der Nichtleistung der Bareinlage in voller Höhe fortbestand.

Nunmehr sieht das „MoMiG“ abweichend vom Regierungsentwurf eine Anrechnungslösung vor. Danach wird der Wert der verdeckt eingebrachten Einlage grundsätzlich auf die Geldeinlageverpflichtung angerechnet, d.h. der Einleger insoweit von der Einlagepflicht befreit. Eine solche Anrechnung kann jedoch nicht vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgen.

•Weitere Änderungen

Auch in einer Reihe weiterer Punkte hat der Regierungsentwurf noch deutliche Modifikationen durch den Bundestag erfahren. Diese betreffen z.B. über den bisher bereits vorhandenen Kreis von Delikten hinaus die Benennung weiterer Straftaten, welche eine Wahrnehmung der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH verbieten und ferner etwa die Löschung einer GmbH von Amts wegen.
 
«  zurück