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Norbert Gieseler
Meinhardt, Gieseler & Partner mbB Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathen­auplatz 4-8
90489 Nürnberg

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Mittelstand verschenkt häufig Erbschaftsteuern/ Geschickte Testamentsgestaltung senkt die Belastung

(Nürnberg) Alljährlich kassiert der Fiskus rd. € 3 Milliarden an Erbschaftsteuern. Gerade im Mittelstand, so hat der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, ausgemacht, werden häufig leichtfertig Erbschaftsteuern verschenkt.

Dabei liege gerade bei der Vererbung im mittelständischen Bereich ein hohes Einsparpotential, da bereits bei Vorhandensein von Kleinunternehmen die erbschaftsteuerlichen Freibeträge im Erbfall oft deutlich überschritten werden. Einer der Hauptursachen für eine zu hohe steuerliche Belastung im Todesfall, so Gieseler, sei die Tatsache, dass Ehegatten in der Regel bestrebt seien, sich für den Fall des Todes zunächst gegenseitig als Alleinerben einzusetzen und erst nach dem Tode des zuletztversterbenden der Ehegatten die Kinder. Dies führe dazu, dass dasselbe Vermögen gleich zweifach der Besteuerung unterliege, die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall verloren gingen und zusätzlich auch noch eine höhere Steuerprogression entstehe.

Diese ungünstigen Auswirkungen bestätigt auch sein Kieler Kollege, der DANSEF-Vizepräsident Steuerberater Jörg Passau, und fügt hinzu: An diesen grundsätzlichen Erwägungen wird sich nach dem bereits vorliegenden Referentenentwurf für die Reform der Erbschaftsteuer spätestens ab dem 01.01.2009 auch nichts ändern. Zwar sehe der Entwurf eine Erhöhung der Freibeträge im Erbfall und bei einer Schenkung für Ehegatten auf € 500.000,00 vor und bei Kindern auf € 400.000,00. Bei Vererbung darüber hinausgehender Vermögenswerte, die nach der Reform insbesondere auch dadurch entstehen können, dass mit Inkrafttreten der Reform für die Immobilien der tatsächliche Verkehrswert in Ansatz gebracht wird und nicht mehr wie bisher nur rd. 51 % im Bundesdurchschnitt, bleibe die vorstehende Grundproblematik jedoch bestehen. Vererbe z. B. unter Berücksichtigung der neuen Freibeträge nach Inkrafttreten der Reform ein selbständiger Handwerksmeister zunächst seiner Ehefrau ein Vermögen von € 1,2 Mill. und hinterlasse diese den Betrag nebst eigenem weiteren Vermögen von € 300.000,00 nach ihrem Ableben den beiden gemeinsamen Kindern, so Passau, können für beide Erbfälle zusammen in der Spitze – das Vorhandensein von möglichen Versorgungsfreibeträgen oder eines steuerfreien Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt – bis zu € 238.000,00 an Erbschaftsteuern entstehen, die völlig vermieden werden können, wenn der Handwerksmeister seine Ehefrau und seine beiden Kinder als Erben – zu gleichen Anteilen – einsetzt. Das hiernach verbleibende Restvermögen von € 400.000,00 sowie das eigene Vermögen der Ehefrau von € 300.000,00 können auch ihrem Tode wegen der erneut bestehenden Freibeträge erneut völlig steuerfrei an die Kinder – je zur Hälfte – vererbt werden. Vor diesem Hintergrund mahnten beide Steuerexperten denn auch, mit dem Thema Erbschaft zu Lebzeiten nicht zu leichtfertig umzugehen, sondern sich rechtzeitig rechtlich und steuerlich beraten zu lassen.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/Steuerberater
Fachanwalt für SteuerrechtJörg Passau
Dr. Norbert GieselerDANSEF-Vizepräsident
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