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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Ein Rechtsanwalt gegen den 30T€ vollstreckt werden verliert seine Zulassung, wenn er nicht die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachweist!

(Schwabmünchen Augsburg) BGH Entscheidung vom 27.05.2010: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

BGH Entscheidung vom 27.05.2010: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Ca. 50.000,00 € von welchen gut 30.000,00 € vollstreckt wurden reichten in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof aus.

Auch dass der Anwalt nach dem Widerruf einen Großteil der Schulden bezahlte führte nicht dazu, dass er wieder zu Anwaltschaft zugelassen wurde. Den hierfür erforderlichen Nachweis, dass auch künftig keine weiteren Schulden anfallen vermochte der Anwalt nicht zu führen. Es waren weitere Steuerschulden angefallen.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas meint hierzu: Eine relativ ernüchternde Entscheidung. Anwälte mit nicht gut funktionierendem Wirtschaftsbetrieb werden durch die Veröffentlichung solcher Entscheidungen zu maßvollem Konsumverhalten angehalten.

Ein Berufsverbot für denjenigen, der seine Schulden nicht mehr unter Kontrolle hat ist eine extrem einschneidende gesetzliche Sanktion. In der Bevölkerung wird sich schließlich niemand finden der "armer armer Anwalt" sagt.
 
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