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Oberlandesgericht Karlsruhe hebt Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vorteilsannahme auf

 (Worms) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat soeben ein Urteil des Landgerichts Offenburg aufgehoben, in welchem ein hauptamtlichen Bürgermeister einer südbadischen Gemeinde der Vorteilsannahme für schuldig gesprochen, er verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 160 Euro vorbehalten worden war.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf den am 05.05.2010 veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. April 2010 - 2 (7) Ss 173/09- AK 101/09.

Der 66-jährige und seit 1990 als hauptamtlicher Bürgermeister tätige Angeklagte hatte im April 2001 einen Konzessionsvertrag mit einem örtlichen Energieversorgungsunternehmen unterzeichnet, wonach diesem weiterhin das Recht zur Nutzung des Wegenetzes der Gemeinde für Versorgungsleitungen eingeräumt wird. Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war im März 2001 ein Schreiben des Unternehmens an den Angeklagten, wonach dieses der Gemeinde aus Anlass des Neuabschlusses des Konzessionsvertrags eine Sonderspende in Höhe von 2898.- DM für einen kulturellen Zweck zukommen lassen wollte. Der Angeklagte wurde hierin um Benennung geeigneter Spendenempfänger gebeten, wobei sich allerdings das Energieversorgungsunternehmen eine Prüfung vorbehielt. Da dieses Schreiben den Angeklagten nach den getroffenen gerichtlichen Feststellungen nicht erreicht hatte, wiederholte das Unternehmen sein Spendenangebot im November 2001, woraufhin der Angeklagte im Dezember 2001 nunmehr den örtlichen Fußballverein als Spendenempfänger benannte. Der Fußballverein erhielt diese Spende noch im gleichen Monat ausbezahlt und erwarb hiervon eine Metallrutsche auf einem öffentlichen Kinderspielplatz.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts Offenburg nunmehr aufgehoben und festgestellt, dass die bisherigen Feststellungen eine strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten wegen Vorteilsannahme nicht zu tragen vermögen, betont Möthrath.

Nach der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 neu gefassten und im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Korruption in ihrem Anwendungsbereich erheblich ausgeweiteten Vorschrift des § 331 Abs. 1 StGB ist ein Amtsträger - so der Senat - wegen Vorteilsannahme strafbar, wenn er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder für einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Dabei genügt es nunmehr, dass der Vorteil von Vorteilgeber und Vorteilnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit auch Handlungsweisen unter Strafe gestellt werden, durch die der Vorteilgeber sich das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkaufen bzw. "Klimapflege" betreiben will. Allerdings müssen weiterhin Dienstausübung und Vorteil „inhaltlich verknüpft" sein. Zwischen beiden muss ein sog. Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat. Dies bedeutet, dass die Beteiligten darin übereinstimmen müssen, dass der Vorteil entweder dem Zweck diene, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen, oder eine vergangene Dienstausübung zu belohnen.

In diesem Sinne seien vorliegend hauptsächlich die Erwägungen des Landgerichts zum Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Verantwortlichen des Energieunternehmens und dem Angeklagten lückenhaft. Die Strafkammer gehe davon aus, dass die von dem Energieversorgungsunternehmen an den Fußballverein gewährte Spende an die Dienstausübung des Angeklagten anknüpfe, welche in der Unterzeichnung des Konzessionsvertrags im April 2001 durch den Angeklagten als hauptamtlicher Bürgermeister und damit als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB bestanden habe. Hierauf habe sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch die Unrechtsvereinbarung bezogen. Dabei habe das Landgericht aber nicht bedacht, ob das Angebot des Energieunternehmens vom März 2001 seine eigentliche Grundlage nicht bereits in einem Beschluss des Gemeinderats von August 2000 gehabt haben könnte, durch den die spätere Unterzeichnung des Konzessionsvertrags durch den Angeklagten als Bürgermeister erst ermöglicht wurde.

Da das Landgericht diese Geschehensalternative, nach welcher das Verhalten des Angeklagten straflos sein könnte, bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat, hat der 2. Strafsenat das vom Angeklagten angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Offenburg zurückverwiesen. Ein Termin für eine Neuverhandlung des Verfahrens steht noch nicht fest. 

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies. 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.:  06241 - 938 000
Fax: 06241 - 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
 
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