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Urteil gegen Leichtathletiktrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig

(Worms) Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 215 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 82 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die dagegegen gerichtete Revison des Angeklagten, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun verworfen. (Beschluss vom 11. Mai 2010 - 1 StR 188/10).

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der geständige Angeklagte viele Jahre lang als Leichtathletiktrainer unter anderem auch für den Bayerischen und den Deutschen Leichtathletikverband tätig. Zwischen Herbst 1990 und Juli 2008 missbrauchte der Angeklagte mehrere Kinder - eines der Opfer war bei Beginn der Tathandlungen acht Jahre alt - und Jugendliche, die zu seinen Trainingsgruppen gehörten. Dabei kam es unter anderem mehrfach auch zu Oral- und Analverkehr bis zum Samenerguss. Die geschädigten Kinder und Jugendlichen ließen die sexuellen Handlungen des Angeklagten über sich ergehen, weil dieser ihr Trainer war und weil sie bei einer Weigerung Konsequenzen für ihr sportliches Fortkommen fürchteten.

Das Landgericht hat den Angeklagten für voll schuldfähig erachtet. Aus der Störung seiner sexuellen Präferenz ergab sich für die sachverständig beratene Kammer auch angesichts der Tatausführung, bei der der Angeklagte bewusst das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Schülern ausnutzte, keine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Das Landgericht ist aufgrund des Sachverständigengutachtens zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch nach der Haftverbüßung aufgrund seiner Neigungen immer wieder mit Sexualstraftaten an Kindern oder Schutzbefohlenen straffällig wird. Es hat deshalb neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts München II ist damit rechtskräftig.

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 - 938 000
Fax: 06241 - 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
 
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