Härtere Zeiten für geschiedene Unterhaltsgläubiger - BGH bestätigt neues Unterhaltsrecht
(Nürnberg) Seit dem 01. Januar 2008 gilt nun das neue Unterhaltsrecht, welches neben der Förderung des Kindeswohls durch eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht insbesondere auch die bisher geltende „Lebensstandard-Garantie“ für den Geschiedenen abgeschafft hat und diesem erheblich mehr Eigenverantwortung nach der Ehe abverlangt.
In dem ersten nach der Neuregelung ausgeurteilten Fall, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, hat der Bundesgerichtshof (BGH) das neue Recht auch konsequent angewandt. In dem Urteil (Aktenzeichen: XII ZR 107/06) hat der BGH die Revision einer 51-jährigen Krankenschwester gegen das vorangegangene Urteil des OLG Hamm zurückgewiesen, welches dieser nach sechzehnjähriger Ehedauer nur einen auf ein Jahr befristeten Unterhalt zugesprochen hatte, obwohl sie in dieser Zeit vorher nicht gearbeitet hatte und stattdessen gemeinsame und eigene Kinder großgezogen hatte. Zur Begründung, so Weispfenning, habe der BGH ausgeführt, dass es der gelernten Krankenschwester zuzumuten sei, „wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten“, zumal die Kinder zwischenzeitlich alle volljährig sind. Hierbei, so ergänzt der Hamburger Familienrechtsexperte, Rechtsanwalt Peter Leßmann, überzeugte das Gericht auch nicht, dass die Krankenschwester in dem Verfahren vortragen ließ, „ehebedingte Nachteile „ erlitten zu haben, die eine längere Bezugsdauer des Unterhalts rechtfertigen. Diese müsse sie dann in einem neuen Verfahren vor dem OLG beweisen. Auch ihr Argument, sie habe während der Ehedauer wegen der Kindererziehung für einige Jahre keine weiteren Rentenanwartschaften erwerben können, ließ der BGH nicht gelten, so Leßmann. Hierbei habe das Gericht darauf verwiesen, dass in dem vorangegangenen Versorgungsausgleichsverfahren die Rentenanwartschaften beider Ehepartner errechnet und ausgeglichen worden seien. Diesen Nachteil hätten damit der Ehegatte und die Ehefrau gleichermaßen zu tragen.
Außerdem, so Leßmann, wollte der BGH mit dem harten Urteil wohl auch ein „Exempel“ statuieren, da die Krankenschwester während der Zeit des Getrenntlebens eine Erhöhung ihres Einkommens verschwiegen hatte und den Ehemann gleichwohl höheren Unterhalt zahlen ließ. In diesem Zusammenhang warnte Leßmann ausdrücklich davor, in einem Scheidungsverfahren falsche Angaben zu den Einkünften zu machen. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung könne der Berechtigte nach den Vorschriften im Scheidungsrecht seinen Anspruch auf Unterhalt sogar völlig verlieren, wenn er vorher falsche Angaben zu seinem Einkommen macht oder auch nachträgliche Erhöhungen zurückhält. Beide Experten mahnten Scheidungswillige, sich rechtzeitig auf die neue Situation im Unterhaltsrecht einzustellen.
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