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Fehlendes Testament sorgt später häufig für gerichtlichen Streit in der Familie / Gesetzliche Erbfolge bringt so manche Überraschung

(Stuttgart)  Die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten rund ums Erbe nimmt ständig zu. Ursache hierfür ist häufig,  dass die Verstorbenen nach ihrem Tode kein Testament hinterlassen, sodass die sogen. gesetzliche Erbfolge eintritt.

Diese, so betont der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, kann für alle Beteiligten so manche Überraschungen beinhalten.

Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie in diesen Fällen meistens - das Erbe dadurch nicht einen Erben allein zufalle, sondern unter meheren Erben aufgeteilt werde, sodass die so gefürchteten Erbengemeinschaften entstehen, bei der kein Erbe allein über seinen Erbanteil verfügen kann, sondern immer die Zustimmung aller Erben benötigt. Genau hierdurch entstehe unter den Erben häufig großer Streit, betont Henn, der nicht selten erst vor Gericht ende.

Dies bestätigt auch sein Vorstandskollege und DANSEF-Vizepräsient, der Nürnberger Fachanwalt für Erbrecht Dr. Norbert Gieseler, und fügt erläuternd hinzu:

Gesetzliche Erben der I. Ordnung, und damit zuerst erbberechtigt, sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, „Erblasser" genannt. Hierunter seien die Kinder des Erblassers, auch nichteheliche, und soweit diese bereits vorverstorbenen sind, auch Enkel oder gar Urenkel zu verstehen. Mehrere Erben derselben Ordnung erben dabei zu gleichen Teilen, also z. B. drei Kinder zu je ein Drittel Anteil.
Sind Erben der I. Ordnung nicht vorhanden, kommt die II. Ordnung zum Zuge. In diese fallen die Eltern, und soweit bereits verstorben oder teilweise verstorben, deren Abkömmlinge, also Geschwister und gegebenenfalls deren Kinder, Nichten und Neffen des Erblassers.
Sind keine Erben der I. oder II. Ordnung vorhanden, kommt die III. Ordnung zum Tragen, in welche die Großeltern, und da bereits meist vorverstorben, deren Abkömmlinge fallen, also Vettern und Cousinen des Erblassers und deren Kinder. Bei ganz verzwickten Familienverhältnissen können, wenn keine Erben der I., II. oder III. Ordnung vorhanden sind, auch noch die Urgroßeltern oder gar Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge zum Zuge kommen.
Neben dem Erbrecht der nächsten Verwandten ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gesetzlich geregelt.

Dieser erhält im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also wenn nichts anderes vereinbart wurde, neben Erben der I. Ordnung (Kinder, Enkel, pp.) die Hälfte des Nachlasses, sowie neben Erben der II. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) sowie neben Großeltern drei Viertel des Nachlasses.

Also nur dann, so warnt Gieseler, wenn der Verstorbene neben seinem Ehegatten keine Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen oder deren Kinder, oder Großeltern hinterlässt, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft allein.

Zur Verdeutlichung macht er noch ein Beispiel auf: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, jedoch keine Abkömmlinge. Der Vater ist vorverstorben, die Mutter lebt noch. Ferner ist noch ein Bruder vorhanden, während eine Schwester bereits ebenfalls vorverstorben ist. Sie hinterlässt jedoch zwei Kinder. Hieraus ergebe sich folgende gesetzliche Erbfolge: Es entstehe eine Erbengemeinschaft, bei der die überlebende Ehefrau drei Viertel des Nachlasses erhält, die Mutter ein Achtel, der noch lebende Bruder ein Sechszehntel Anteil und die beiden Kinder der vorverstorbenen Schwester (Nichten und Neffen des Erblassers) je ein Zweiunddreißigstel Anteil. Gehört zum Nachlass z. B. Haus- und Grundbesitz, so kann dieser nur mit Zustimmung aller Erben verwertet werden.

Vor diesem Hintergrund empfehlen denn auch beide Erbrechtsexperten, die Erbfolge durch ein Testament zu regeln, um seinen Erben langwierigen Streit zu ersparen.

Hierbei verwiesen sie u. a. auch auf die bundesweit mehr als 750 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Familien-/Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn 
Rechtsanwalt  
Fachanwalt für Erbrecht  
Fachanwalt für Arbeitsrecht   
DANSEF - Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied 
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll       
Theodor-Heuss-Str. 11   
70174 Stuttgart  
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11   
stuttgart@drgaupp.de  
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/
Fachanwalt für Steuerrecht
DANSEF - Vizepräsident
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 - 244 370
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