Vorsicht vor RSS-Feed
Inhalte Dritter, die über den RSS-Feed auf einer Webseite integriert werden, macht sich der Webseitenbetreiber zu Eigen, so dass er als Mitstörer haftet.
Mittels RSS-Feeds können auf Webseiten Inhalte Dritter integriert werden. Doch die Inhalte, die mittels RSS-Feed dann angezeigt werden, sollten auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüft werden. Denn durch die Einbindung dieser Inhalte via RSS-Feed ist man nicht nur Kunde des RSS-Feed-Dienstes oder technischer Verbreiter der von fremden Inhalten, die andere verfasste haben. Aus der bewussten Integration des RSS-Feeds resultiert ein eigenverantwortliches Handeln. Sollten die fremden Inhalte Rechtsverletzungen enthalten, kann der Webseitenbetreiber, der den Feed integriert hat, nämlich als Mitstörer in Haftung genommen werden.(LG Berlin, Urteil vom 13.04.2010 – Az. 27 O 190/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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