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Filesharing eines ganzen Albums überschreitet die Bagatellgrenze

(Kiel) Wird im Rahmen des Filesharing ein ganzes Musik-Album verbreitet, so ist diese Rechtsverletzung nicht unerheblich, so dass der Rechteinhaber die Erstattung der vollen Abmahnkosten verlangen kann. Eine Deckelung des Erstattungsbetrages auf EUR 100,00 gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. 

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az. 28 O 596/09).

In dem entschiedenen Fall richtete sich die Klage gegen den Inhaber des Internetanschlusses, über den ein komplettes Musik-Album über ein Filesharing-Portal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Anschlussinhaber berief sich darauf, dass dies durch dessen teils minderjährige Kinder erfolgt sein müsse. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der entstandenen Abmahnkosten berief sich der Beklagte darauf, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung handle, jedenfalls aber ein einfach gelagerter Fall mit nur unerheblicher Rechtsverletzung vorlag, für den gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nur die Erstattung eines Betrages von EUR 100,00 in Betracht kommt.

Nach Ansicht der Richter scheitert eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG in dem entschiedenen Fall schon an der Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Eine "unerhebliche Rechtsverletzung" kommt nur dann in Betracht wenn sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht ein Bagatellverstoß vorliegt. Wie das LG Köln nun entschied, ist die Bagatellgrenze jedenfalls dann überschritten, wenn ein komplettes Musik-Album betroffen ist und diese zudem von allen Nutzern der Tauschbörse abgerufen werden konnte.

Das Gericht stellte zudem fest, dass auch die weitere Voraussetzung des § 97a Abs. 2 UrhG fehlt, wonach es sich um einen "einfach gelagerten Fall" handeln muss. Dies ist nur dann gegeben, wenn die Angelegenheit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig ist. Diese Schwierigkeit wurde schon deshalb bejaht, da es um Haftungsfragen im Internet ging und zudem verschiedene Personen als Verletzer in Betracht kamen. 

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz zeigt dieses Urteil einmal mehr, welche strengen Anforderungen die Gerichte im Zusammenhang mit der Deckelung der Abmahnkosten stellen: "Ein einfacher Fall soll nach Ansicht des LG Köln in der Regel erst dann vorliegen, wenn der Rechtsverstoß so offensichtlich ist, dass dieser auch für einen Nicht-Juristen erkennbar ist." 

Damit wird auch mit dem aktuellen Urteil der Trend in der Rechtsprechung fortgesetzt, den Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG so eng zu fassen, dass dieser in der Praxis nach wie vor kaum eine Rolle spielt. Das vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel, Massenabmahnungen gerade im Internetbereich zu verhindern, bei denen die Generierung von Anwaltskosten zumindest ebenso wichtig erscheint, wie der Wunsch, die Rechtsverletzung zu unterbinden, wird so letztlich nicht erreicht. Aus Sicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz ist bei Abmahnungen aufgrund von Rechtsverletzungen im Internet dennoch in jedem Falle ein sorgfältige Prüfung empfehlenswert, ob die geltend gemachten Anwaltskosten auch angemessen sind: "Unabhängig davon, ob eine Deckelung der Kosten auf EUR 100,00 in Betracht kommt oder nicht, werden die Rechtsanwaltskosten in Abmahnungen in der Praxis häufig erheblich zu hoch angesetzt." 

Bei hierzu aufkommenden Rechtsfragen verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. - www.mittelstands-anwaelte.de.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Mathias Zimmer-Goertz
Rechtsanwalt
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Telefon: 0211/518989-129
Fax: 0211/518989-29
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